Sitzung: 16.01.2024 BA/048/XV.WP
1.
Schneeräumung in Baustellenbereichen
GR Knape fragt an, wer bei den Gehwegen benachbart zu Grundstücken, auf
denen ein Neubauvorhaben entsteht, für die Schneeräumung zuständig ist.
Die Erste Bürgermeisterin erklärt, dass auch dort der jeweilige Eigentümer zur
Schneeräumung verpflichtet ist.
2.
Straßenaufbrüche
GR Knape äußert, dass nach seiner Wahrnehmung vormalige Straßenaufbrüche
unterschiedlich repariert werden, teilweise mit, teilweise ohne Schweißnaht. Er
fragt, ob die Verwaltung nach jeder Reparatur die betreffenden Stellen
nachkontrolliert. Die Erste Bürgermeisterin weist darauf hin, dass die
betreffende Baufirma bei unfachmännisch ausgeführter Reparaturarbeit hierfür in
Haftung genommen werden kann.
Anmerkung der Verwaltung:
zum Thema Fugen gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen wie:
• gleichzeitige
Fugenausbildung: Einbau von Fugenband im Zuge der endgültigen Wiederherstellung
der Deckschicht
•
nachträgliche
Fugenausbildung: zeitversetztes Schneiden der Asphaltflächen, Verfüllen von
Fugenspalten an Nähten, Anschlüssen und Fahrbahnübergängen mit heiß
verarbeitbarer, bitumenhaltiger, thermoplastischer Fugenmasse
•
provisorische
Oberflächenwiederherstellungen weil z.B. Straßenaufbrüche, in den Wintermonaten
wetterbedingt nicht endgültig wiederhergestellt werden können/ konnten, diese
sind/ werden dann im Folgejahr fachgerecht nachgearbeitet und fertiggestellt
Je nach Aufgrabung (Einzelaufgrabungen durch WZV etc., Punktaufgrabungen
durch TK z.B. bei Störungen etc. oder Trassenaufgrabungen wie z.B. beim
aktuellen Glasfaserausbau) erfolgt die Abnahme der Wiederherstellung durch den
gemeindlichen Stramot oder MA des FB Tiefbau.
Bei der Abnahme festgestellte Mängel müssen ggf. nachgearbeitet werden.
Im Zuge des Gewährleistungszeitraumes werden die Aufgrabungen überwacht und
auch hier erfolgt bei berechtigten Ansprüchen eine s.g. Mängelrüge.
3.
Haltverbot in der Josef-Dosch-Str. und in der Schlossstr.
GR Egginger regt an, dass im Bereich des Wendehammers am Ende der
Josef-Dosch-Str. nur zur Winterzeit vorhandene Haltverbot wegen der beengten
Platzverhältnisse dort ganzjährig auszuweisen. GR Jaquet ergänzt, dass ebenso
am Ende der Schlossstr. ein ganzjähriges Haltverbot ausgewiesen werden sollte.
Anmerkung der Verwaltung:
Diese Anregungen werden durch das Ordnungsamt überprüft.