1.    Schneeräumung in Baustellenbereichen

GR Knape fragt an, wer bei den Gehwegen benachbart zu Grundstücken, auf denen ein Neubauvorhaben entsteht, für die Schneeräumung zuständig ist. Die Erste Bürgermeisterin erklärt, dass auch dort der jeweilige Eigentümer zur Schneeräumung verpflichtet ist.

 

 

2.    Straßenaufbrüche

GR Knape äußert, dass nach seiner Wahrnehmung vormalige Straßenaufbrüche unterschiedlich repariert werden, teilweise mit, teilweise ohne Schweißnaht. Er fragt, ob die Verwaltung nach jeder Reparatur die betreffenden Stellen nachkontrolliert. Die Erste Bürgermeisterin weist darauf hin, dass die betreffende Baufirma bei unfachmännisch ausgeführter Reparaturarbeit hierfür in Haftung genommen werden kann.

 

Anmerkung der Verwaltung:

 

zum Thema Fugen gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen wie:

      gleichzeitige Fugenausbildung: Einbau von Fugenband im Zuge der endgültigen Wiederherstellung der Deckschicht

        nachträgliche Fugenausbildung: zeitversetztes Schneiden der Asphaltflächen, Verfüllen von Fugenspalten an Nähten, Anschlüssen und Fahrbahnübergängen mit heiß verarbeitbarer, bitumenhaltiger, thermoplastischer Fugenmasse

        provisorische Oberflächenwiederherstellungen weil z.B. Straßenaufbrüche, in den Wintermonaten wetterbedingt nicht endgültig wiederhergestellt werden können/ konnten, diese sind/ werden dann im Folgejahr fachgerecht nachgearbeitet und fertiggestellt

 

Je nach Aufgrabung (Einzelaufgrabungen durch WZV etc., Punktaufgrabungen durch TK z.B. bei Störungen etc. oder Trassenaufgrabungen wie z.B. beim aktuellen Glasfaserausbau) erfolgt die Abnahme der Wiederherstellung durch den gemeindlichen Stramot oder MA des FB Tiefbau.

 

Bei der Abnahme festgestellte Mängel müssen ggf. nachgearbeitet werden. Im Zuge des Gewährleistungszeitraumes werden die Aufgrabungen überwacht und auch hier erfolgt bei berechtigten Ansprüchen eine s.g. Mängelrüge.

 

 

3.    Haltverbot in der Josef-Dosch-Str. und in der Schlossstr.

GR Egginger regt an, dass im Bereich des Wendehammers am Ende der Josef-Dosch-Str. nur zur Winterzeit vorhandene Haltverbot wegen der beengten Platzverhältnisse dort ganzjährig auszuweisen. GR Jaquet ergänzt, dass ebenso am Ende der Schlossstr. ein ganzjähriges Haltverbot ausgewiesen werden sollte.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Diese Anregungen werden durch das Ordnungsamt überprüft.