Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldungen: GR Eck, GR Rindermann
Beschluss:
1.
Ist es möglich, ein Gästehaus mit 11 Gästezimmern zu errichten?
Ja.
2.
Ist es möglich, ein Gästehaus wie im beiliegenden Plan gezeichnet mit E
+ 1 und ausgebautem Dach zu
errichten?
Ja,
E + 1 mit ausgebautem Dachgeschoss ist möglich. Aber die im Plan eingezeichnete
Firsthöhe von 11,36 m, evtl. auch die Wandhöhe fügen sich nach § 34 BauGB nicht
in die Umgebungsbebauung ein.
3.
Ist es möglich, die erforderlichen Stellplätze oberirdisch unterzubringen?
An der Straßenseite sieben Pkw-Stellplätze, auf der Rückseite des Gebäudes neun
Pkw-Stellplätze. Eine Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung wird
beantragt.
Nein,
da nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung ab zehn Stellplätzen eine Tiefgarage
erforderlich ist. Eine Befreiung wird nicht befürwortet.
4. Ist es möglich, ein Gästehaus mit folgenden
Grundflächen zu errichten?
Gaststätte Bestand: 169 m2
Neues Gästehaus mit Zwischenbau: 294
m2
Summe Grundfläche gesamt 464 m2
Anmerkung
FB 23: Gaststätte und Gästehaus ergeben 505 m².
Der Bau eines freistehenden Gästehauses mit der genannten Grundfläche
ist zulässig.
Durch den Zusammenbau des Altbestandes mit dem Neubau ergibt sich jedoch eine
Grundfläche, die sich nach § 34 BauGB nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.
Evtl. ist diese Grundfläche in der Umgebung vorhanden (alte Bauernhäuser oder
landwirtschaftliche Gebäude), nicht aber im Zusammenspiel mit der Wandhöhe, der
Firsthöhe und der Geschossigkeit.
5. Ist der Einbau von zwei Dachgauben für zwei der Gästezimmer im
Dachgeschoss möglich?
Ja.
Aufgrund der baulichen Verdichtung kann dem Vorhaben eine unerwünschte
Vorbildwirkung sowie die damit verbundene Erzeugung von bodenrechtlichen
Spannungen durch die - hierdurch eröffnete - mögliche Nachverdichtung in der
maßgeblichen Umgebung nicht abgesprochen werden.
Die Wandhöhe von 6,61 m und die abgefragte Firsthöhe von 11,36 m mit der
Dachneigung von 50° sind im Zusammenspiel mit der Gesamtgrundfläche von ca. 505
m² (Bestand und Neubau mit Überdachung) nicht genehmigungsfähig.
Aus städtebaulicher Sicht werden Gauben im Dorfbereich kritisch gesehen,
da hier ruhige Dachlandschaften erhalten werden sollen. Eine ausreichende
Belichtung kann ggf. auch durch (größere) Dachflächenfenster erfolgen.
Aus Sicht der Gemeinde handelt es sich bei dem Baum nördlich des
Gasthauses um einen wertvollen, ortsbildprägenden Baum, der bei der Planung
berücksichtigt, erhalten und bei Baumaßnahmen entsprechend geschützt werden
sollte (z.B. mit Spundwänden, Wurzelschutz).
Zur Ausgestaltung der Gebäude wird angemerkt, dass beim Laubengang die
einzelnen großen Fenster in ihrer Größe und Anordnung nicht in den dörflichen
Bereich passen, besser wäre ein durchlaufendes Fensterband oder ein offener
Laubengang, beides mit Holzbauteilen. Auch bei möglichen Balkonen wäre eine
durchlaufende Balkonzone oder nach innen gezogene Loggien zu empfehlen.
Außerdem sollte bei den Planungen ein guter Umgang mit dem Geländeverlauf an
der Straße gefunden werden. Größere Abgrabungen und Stützmauern müssen im
Hinblick auf das Ortsbild geprüft werden.
Um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, sind bei Zufahrten mögliche
Immissionskonflikte zur nördlich liegenden Wohnbebauung zu prüfen.
Unabhängig von genehmigungsrechtlichen Fragen sollten auf dem gesamten
Gelände ausreichend viele Stellplätze untergebracht werden können, um die
Nutzung dauerhaft stabil betreiben zu können (also z.B. auch im Fall von
Veränderungen beim bestehenden Gebäude).
Gerne steht die Gemeinde für ein Gespräch zur Verfügung.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, eine Begrünung vorzusehen.