Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Karl-Georg
Bärlin in der Fa. Rabensteiner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.08.2016, wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 9 / BUCHENDORF.
Die Stellplätze
sind in wasserdurchlässiger Form auszuführen. Die Baumgruben sind in der
vorgeschriebenen Größe auszuführen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt
Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise
archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde
oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn
wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in
Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.