Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen der Architektin, Cindy Fauth,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.09.2016,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das
gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
Wie im Lageplan dargestellt, überschreiten die genehmigten Bestandsgebäude
der FI.-Nrn.: 1301/27, /28, 29, /30, /31 und 1301/2 - somit alle im
verbliebenen Geltungsbereich liegenden Gebäude - den im Bebauungsplan Nr. 19
Gauting (gültig seit 22.11.1957) festgesetzten Bauraum regelmäßig deutlich.
Grundsätzlich wertet das LRA Starnberg jedwede, auch nur geringfügige
Bauraumüberschreitung als Nichteinhaltung der Grundzüge der jeweiligen
Bauleitplanung und bescheidet Bauraumüberschreitungen als nicht
genehmigungsfähig.
Im Umkehrschluss, da die o.g. Gebäude mit Bauraumüberschreitungen
genehmigt sind, kann somit der Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Gauting nur
als überholt anzusehen sein.
1)
Ist, der Bebauungsplan Nr. 19 als obsolet zu
betrachten und das Bauvorhaben somit nach § 34 BauGB zu beurteilen?
Diese Frage kann nur das Landratsamt Starnberg
beurteilen.
2)
Wird einer Grundfläche des geplanten Gebäudes von
250 m², entsprechend der umgebenden Bebauung zugestimmt?
Ja
3)
Wird einer Firsthöhe von 11,80 m, entsprechend der
umgebenden Bebauung zugestimmt?
Z.B. beträgt die Firsthöhe des Nachbargebäudes Wessobrunner Str. 2 11,80 m.
Einer Firsthöhe
von 11,80 m wird nur bei einer E + 1 + D – Bebauung mit Satteldach/Walmdach
zugestimmt.
4)
Wird einer Höhenentwicklung EG + OG + DG als
Satteldach entsprechend der umgebenden Bebauung, zugestimmt?
Ja
5)
Wird einer traufseitigen Wandhöhe von ca. 6,90 m
zugestimmt?
Ja
6)
Wird der geplanten Zufahrt zur TG in ca. 1 m Abstand
zur nördlichen Grundstücksgrenze (zur Einhaltung eines Grünstreifens zur
Ammerseestraße), somit im Bereich der jetzigen Zufahrt zugestimmt?
Ja
Das Vorhaben
entspricht wegen teilweiser Errichtung außerhalb des Bauraumes und
Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 19
/ GAUTING.
Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits einige Abweichungen im Bebauungsplangebiet.
Das Vorhaben fügt sich in die
Umgebungsbebauung ein.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan (von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe, lebende Hecken
bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Die erforderliche/n
Befreiung/en gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird/werden befürwortet, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits zahlreiche Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften
im Bebauungsplangebiet.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.