Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin, Cindy Fauth, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.09.2016, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

Wie im Lageplan dargestellt, überschreiten die genehmigten Bestandsgebäude der FI.-Nrn.: 1301/27, /28, 29, /30, /31 und 1301/2 - somit alle im verbliebenen Geltungsbereich liegenden Gebäude - den im Bebauungsplan Nr. 19 Gauting (gültig seit 22.11.1957) festgesetzten Bauraum regelmäßig deutlich.

Grundsätzlich wertet das LRA Starnberg jedwede, auch nur geringfügige Bauraumüberschreitung als Nichteinhaltung der Grundzüge der jeweiligen Bauleitplanung und bescheidet Bauraumüberschreitungen als nicht genehmigungsfähig.

Im Umkehrschluss, da die o.g. Gebäude mit Bauraumüberschreitungen genehmigt sind, kann somit der Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Gauting nur als überholt anzusehen sein.

 

 

1)            Ist, der Bebauungsplan Nr. 19 als obsolet zu betrachten und das Bauvorhaben somit nach § 34 BauGB zu beurteilen?

 

Diese Frage kann nur das Landratsamt Starnberg beurteilen.

 

 

2)            Wird einer Grundfläche des geplanten Gebäudes von 250 m², entsprechend der umgebenden Bebauung zugestimmt?

 

Ja

 

 

3)            Wird einer Firsthöhe von 11,80 m, entsprechend der umgebenden Bebauung zugestimmt?
Z.B. beträgt die Firsthöhe des Nachbargebäudes Wessobrunner Str. 2  11,80 m.

 

Einer Firsthöhe von 11,80 m wird nur bei einer E + 1 + D – Bebauung mit Satteldach/Walmdach zugestimmt.

 

 

4)            Wird einer Höhenentwicklung EG + OG + DG als Satteldach entsprechend der umgebenden Bebauung, zugestimmt?

 

                        Ja

 

5)            Wird einer traufseitigen Wandhöhe von ca. 6,90 m zugestimmt?

 

                        Ja

6)            Wird der geplanten Zufahrt zur TG in ca. 1 m Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze (zur Einhaltung eines Grünstreifens zur Ammerseestraße), somit im Bereich der jetzigen Zufahrt zugestimmt?

 

                 Ja

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen teilweiser Errichtung außerhalb des Bauraumes und Überschreitung der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 19 / GAUTING.

 

Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits einige Abweichungen im Bebauungsplangebiet.

 

Das Vorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe, lebende Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

 

Die erforderliche/n Befreiung/en gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird/werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits zahlreiche Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplangebiet.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutz­behörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.