Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Alexander Grund, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 21.09.2016, wird zustimmend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (auskragendes Obergeschoss,
anderer Außenwandgestaltung – teilweise Aluminiumblech -, anderer Dachform und
anderer Dachneigung bei der Doppelgarage) und fehlender Angaben zu Bäumen (Art,
Stammumfang) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.
Die Befreiungen
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden.
Auskragende
Obergeschosse gibt es schon auf den Fl.Nrn. 1637 / 7 und 1639 / 6.
Die teilweise
Aluminiumverkleidung darf nicht verunstaltend wirken.
Die Angaben zu den
Bäumen (Art und Stammumfang) sind noch beim Landratsamt zu ergänzen.
Terrassen, Zuwegungen und Zufahrten sind wasserdurchlässig auszuführen.
Im Freiflächengestaltungsplan sind die Neupflanzungen nach Artangaben und Stammumfang zu kennzeichnen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
zu beachten.
Die Gemeinde empfiehlt, zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen.