Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
Von dem Antrag auf
isolierte Befreiung nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 12.01.2024, wird ablehnend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Unterschreitung des Abstands zur Straßenbegrenzungslinie durch
den Carport nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Gemäß A)
Festsetzungen Nr. 3.2.1. des Bebauungsplanes müssen Garagen (Carport = offene
Garage) mit Ihrer Einfahrtsseite einen Mindestabstand von 5,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie einhalten.
Gemäß Art. 6 Abs. 7
BauBO wird die max. zulässige Grenzbebauung auf dem Grundstück von insgesamt 15
m nicht eingehalten. Die Abstandsflächenvorschriften werden nicht eingehalten.
Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung liegt nicht vor.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Unterschreitung des
Mindestabstands von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie wird nicht befürwortet.
Es gibt keine genehmigten Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.
Einfriedungen sind
nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder
senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.
Unmittelbar nach der Beschlussfassung zu diesem TOP verlässt ein Besucher den Saal und ruft dabei deutlich vernehmbar „Arschlöcher“.