Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Von dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.01.2024, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Unterschreitung des Abstands zur Straßenbegrenzungslinie durch den Carport nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.

 

Gemäß A) Festsetzungen Nr. 3.2.1. des Bebauungsplanes müssen Garagen (Carport = offene Garage) mit Ihrer Einfahrtsseite einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten.

 

Gemäß Art. 6 Abs. 7 BauBO wird die max. zulässige Grenzbebauung auf dem Grundstück von insgesamt 15 m nicht eingehalten. Die Abstandsflächenvorschriften werden nicht eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung liegt nicht vor.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Unterschreitung des Mindestabstands von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie wird nicht befürwortet. Es gibt keine genehmigten Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.

 

Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.

 

Unmittelbar nach der Beschlussfassung zu diesem TOP verlässt ein Besucher den Saal und ruft dabei deutlich vernehmbar „Arschlöcher“.