Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Herrn Michael
Kilp, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 31.08.2016, wird das gemeindliche
Einvernehmen nur für die Werbeanlagen Nr.
5, 7 und 8 nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Für die Werbeanlage
Nr. 6 wird das gemeindliche Einvernehmen nur erklärt, wenn die Werbeanlage direkt
an das Hauptgebäude angelehnt wird.
Die Werbeanlagen 5, 7 und 8 entsprechen den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 132 A / GAUTING i. V. m. den Festsetzungen der
Werbeanlagensatzung.
Die Werbeanlage Nr. 1, 2, 3 ,4 und 6 entsprechen nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 132 A/GAUTING i. V. m. den Festsetzungen der
Werbeanlagensatzung.
Die Oberkante der Werbeanlagen Nr. 5, 6, 7 und 8 darf nicht höher als
4,00 m über der Straßenoberkante liegen.
Die Werbeanlagen 1 - 4 entsprechen wegen Aufstellung / Anbringung
außerhalb der Bauräume nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 132
A/GAUTING i. V. m. den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung.
§ 2
Gestaltungsanforderungen:
2. Die Oberkante der Werbeanlagen darf
außerhalb von Gewerbegebieten nicht höher als 4,00 m über der Straßenoberkante
liegen.
3. Unzulässig ist die
störende Häufung von Werbeanlagen.
6. Werbeanlagen sind nur an
der Stätte der Leistung zulässig.
Abweichungen gemäß § 4 der Satzung werden nicht gestattet.