Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Herrn Michael Kilp, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 31.08.2016, wird das gemeindliche Einvernehmen nur für die Werbeanlagen Nr. 5, 7 und 8 nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

Für die Werbeanlage Nr. 6 wird das gemeindliche Einvernehmen nur erklärt, wenn die Werbeanlage direkt an das Hauptgebäude angelehnt wird.

 

Die Werbeanlagen 5, 7 und 8 entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 132 A / GAUTING i. V. m. den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung.

 

Die Werbeanlage Nr. 1, 2, 3 ,4 und 6 entsprechen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 132 A/GAUTING i. V. m. den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung.

 

Die Oberkante der Werbeanlagen Nr. 5, 6, 7 und 8 darf nicht höher als 4,00 m über der Straßenoberkante liegen.

 

Die Werbeanlagen 1 - 4 entsprechen wegen Aufstellung / Anbringung außerhalb der Bauräume nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 132 A/GAUTING i. V. m. den Festsetzungen der Werbeanlagensatzung.

 

 

§ 2 Gestaltungsanforderungen:

 

2.         Die Oberkante der Werbeanlagen darf außerhalb von Gewerbegebieten nicht höher als 4,00 m über der Straßenoberkante liegen.

 

3.         Unzulässig ist die störende Häufung von Werbeanlagen.

 

6.         Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

 

 

Abweichungen gemäß § 4 der Satzung werden nicht gestattet.