Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Erklärung des
Architekten:
Der Bebauungsplan
sieht auf FI.Nr. 1637 / 15 eine Bebauung mit einem größeren und einem kleineren
Gebäude vor, einmal mit einer max. Geschossfläche von 360 m2 und
einmal mit einer Geschossfläche von max. 220 m2.
Die
Grundstücksgrenzen verlaufen von Norden nach Süden, wodurch bei einer Umnutzung
des größeren Gebäudes als Doppelhaus (je ca. 180 m2 Geschossfläche)
zwei sehr ungleiche Grundstücksgrößen entstehen würden. Ebenso wäre die
Stellplatzsituierung, durch die jetzt eine lange Garage an der Nordgrenze des
Grundstücks vorgesehen ist, sehr ungünstig für die Erschließung der beiden
Doppelhaushälften.
Aus diesen Gründen
erscheint es günstiger, die Erschließung für beide Häuser (DH und EFH) im
Norden und Osten erfolgen zu lassen und die Gebäude im Osten des Grundstücks zu
positionieren. Die Gartensituation würde dadurch auch verbessert werden.
1.
Ist eine Nutzung des größeren Gebäudes mit
insgesamt max. 360 m2 Geschossfläche gem. Bebauungsplan als
Doppelhaus möglich?
Grundsätzlich
ja, die Bebauungsplanfestsetzungen sind aber einzuhalten.
2.
Ist eine Verschiebung der Grundstücksgrenzen unter
Einhaltung der festgesetzten Grundstücksgrößen (DHH min 500 m2 und
EFH min 600 m2) möglich?
Grundsätzlich
ja, die Bauräume des Bebauungsplans sind aber einzuhalten.
3.
Ist eine andere als im Bebauungsplan vorgegebene
Positionierung der Gebäude außerhalb der festgesetzten Baugrenzen möglich,
wobei die Geschossflächen nach Bebauungsplan eingehalten werden?
Nein.
4.
Ist eine Wandhöhe von 6,50 m (ab nat.
Geländeoberfläche), gemessen im Mittel zwischen Hang- und Talseite, möglich?
Nein, die Wandhöhe wird ab der natürlichen
Geländeoberkante gemessen.
5a. Ist eine Wandhöhe von 6,50 m (ab nat. Geländeoberfläche),
gemessen an der Hangseite möglich?
Ja.
5b. Ist eine Überschreitung der Wandhöhe
talseitig um 1,00 m ab nat. Geländeoberfläche möglich?
Nein.
6. Ist eine Positionierung der Stellplätze
und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen möglich?
Stellplätze ja.
Garagen und Carports nein.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der GF (beim östlichen Bauraum), Errichtung
außerhalb des Bauraumes (Hauptgebäude und Garagen) und anderer Wandhöhe nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Die erforderlichen
Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die
Grundzüge der Planung berührt werden.
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem
Gartenbauarchitekten beizufügen
Im späteren Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit
Höhenquoten in allen Grundrissen und Ansichten der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz- oder
Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.