Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Wolfgang Gmal, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.09.2016, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

Erklärung des Architekten:

Der Bebauungsplan sieht auf FI.Nr. 1637 / 15 eine Bebauung mit einem größeren und einem kleineren Gebäude vor, einmal mit einer max. Geschossfläche von 360 m2 und einmal mit einer Geschossfläche von max. 220 m2.

 

Die Grundstücksgrenzen verlaufen von Norden nach Süden, wodurch bei einer Umnutzung des größeren Gebäudes als Doppelhaus (je ca. 180 m2 Geschossfläche) zwei sehr ungleiche Grundstücksgrößen entstehen würden. Ebenso wäre die Stellplatzsituierung, durch die jetzt eine lange Garage an der Nordgrenze des Grundstücks vorgesehen ist, sehr ungünstig für die Erschließung der beiden Doppelhaushälften.

 

Aus diesen Gründen erscheint es günstiger, die Erschließung für beide Häuser (DH und EFH) im Norden und Osten erfolgen zu lassen und die Gebäude im Osten des Grundstücks zu positionieren. Die Gartensituation würde dadurch auch verbessert werden.

 

 

1.            Ist eine Nutzung des größeren Gebäudes mit insgesamt max. 360 m2 Geschossfläche gem. Bebauungsplan als Doppelhaus möglich?

 

Grundsätzlich ja, die Bebauungsplanfestsetzungen sind aber einzuhalten.

 

 

2.            Ist eine Verschiebung der Grundstücksgrenzen unter Einhaltung der festgesetzten Grundstücksgrößen (DHH min 500 m2 und EFH min 600 m2) möglich?

 

Grundsätzlich ja, die Bauräume des Bebauungsplans sind aber einzuhalten.

 

 

3.            Ist eine andere als im Bebauungsplan vorgegebene Positionierung der Gebäude außerhalb der festgesetzten Baugrenzen möglich, wobei die Geschossflächen nach Bebauungsplan eingehalten werden?

 

Nein.

 

 

4.            Ist eine Wandhöhe von 6,50 m (ab nat. Geländeoberfläche), gemessen im Mittel zwischen Hang- und Talseite, möglich?

 

Nein, die Wandhöhe wird ab der natürlichen Geländeoberkante gemessen.

 

 

5a.       Ist eine Wandhöhe von 6,50 m (ab nat. Geländeoberfläche), gemessen an der Hangseite möglich?

 

            Ja.

 

 

5b.       Ist eine Überschreitung der Wandhöhe talseitig um 1,00 m ab nat. Geländeoberfläche möglich?

 

            Nein.

 

 

6.         Ist eine Positionierung der Stellplätze und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen möglich?

 

Stellplätze ja.

Garagen und Carports nein.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der GF (beim östlichen Bauraum), Errichtung außerhalb des Bauraumes (Hauptgebäude und Garagen) und anderer Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht be­fürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen

 

Im späteren Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Grundrissen und Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.