Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Gerhard Vogl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.01.2024, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt.
Der Bauausschuss hat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
198/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstraße und Fußbergstraße
gefasst und für das Plangebiet eine Veränderungssperre erlassen. Das Vorhaben
liegt im Umgriff dieses Bebauungsplans.
Das Vorhaben
entspricht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 198 / GAUTING. Daher wird eine Ausnahme von der, für das Gebiet dieses
Bebauungsplans, erlassenen Veränderungssperre erteilt.
Das
Vorhaben entspricht nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 134 / Gauting (Überschreitung der Wandhöhen und Art der
Nutzung).
Das Vorhaben fügt sich nach Art (Wohnen und Gewerbe) und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung
der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden bei Haus A um ca. 16 m² nicht
eingehalten.
Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung zu
Lasten des Grundstücks Fl. Nr. 729/42 vom 31.01.2023 liegt vor.
Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der
Gemeinde Gauting vom 16.04.2020 werden hinsichtlich der Größe und der
Beschaffenheit der Stellplätze in der Combiliftanlage sowie der Situierung der
Besucherstellplätze nicht eingehalten.
Die erforderliche Abweichung wurde bereits
mit Bescheid vom LRA Starnberg vom 07.08.2023 erteilt.
Nach § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der
Gemeinde Gauting sind Besucherstellplätze oberirdisch herzustellen. Es sollen
sieben Besucherstellplätze in der Tiefgaragenebene 1 unter Haus A errichtet
werden.
Die erforderliche Abweichung wurde bereits
mit Bescheid vom LRA Starnberg vom 07.08.2023 erteilt.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.