Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Gerhard Vogl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.01.2024, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt.

 

Der Bauausschuss hat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 198/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstraße und Fußbergstraße gefasst und für das Plangebiet eine Veränderungssperre erlassen. Das Vorhaben liegt im Umgriff dieses Bebauungsplans.

 

Das Vorhaben entspricht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 198 / GAUTING. Daher wird eine Ausnahme von der, für das Gebiet dieses Bebauungsplans, erlassenen Veränderungssperre erteilt.

 

Das Vorhaben entspricht nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 134 / Gauting (Überschreitung der Wandhöhen und Art der Nutzung).

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art (Wohnen und Gewerbe) und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden bei Haus A um ca. 16 m² nicht eingehalten.

 

Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung zu Lasten des Grundstücks Fl. Nr. 729/42 vom 31.01.2023 liegt vor.

 

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020 werden hinsichtlich der Größe und der Beschaffenheit der Stellplätze in der Combiliftanlage sowie der Situierung der Besucherstellplätze nicht eingehalten.

 

Die erforderliche Abweichung wurde bereits mit Bescheid vom LRA Starnberg vom 07.08.2023 erteilt.

 

Nach § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting sind Besucherstellplätze oberirdisch herzustellen. Es sollen sieben Besucherstellplätze in der Tiefgaragenebene 1 unter Haus A errichtet werden.

 

Die erforderliche Abweichung wurde bereits mit Bescheid vom LRA Starnberg vom 07.08.2023 erteilt.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.