Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag
nach den Plänen der Architektin Sandra Krinner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.06.2016 und 09.09.2016, wird zustimmend
Kenntnis genommen.
Im Bebauungsplan
Nr. 1/UNTERBRUNN wird das Baugrundstück größtenteils als Straßenfläche
festsetzt und das bestehende Einfamilienhaus sieht der Bebauungsplan zum
Abbruch vor.
Es handelt sich
hier um die Errichtung einer Doppelgarage als Grenzbebauung im nördlichen Teil
des Grundstücks. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist das Vorhaben
ohne eigene
Abstandsflächen zulässig, wenn die mittlere Wandhöhe von 3,00 m nicht überschritten
wird.
Das Bauvorhaben fügt sich in die
Umgebungsbebauung ein.
Einfriedungen
sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.