Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Sandra Krinner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.06.2016 und 09.09.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Im Bebauungsplan Nr. 1/UNTERBRUNN wird das Baugrundstück größtenteils als Straßen­fläche festsetzt und das bestehende Einfamilienhaus sieht der Bebauungsplan zum Abbruch vor.

 

Es handelt sich hier um die Errichtung einer Doppelgarage als Grenzbebauung im nördlichen Teil des Grundstücks. Nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist das Vorhaben

ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn die mittlere Wandhöhe von 3,00 m nicht über­schritten wird.

 

Das Bauvorhaben fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.