Einführung und Sachvortrag: Dritter Bürgermeister Herr Markus Deschler
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Oliver Fischer,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 06.02.2024,
wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46-1 /
GAUTING.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes 46 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da bereits zahlreiche
Überschreitungen im Bebauungsplangebiet vorhanden sind
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Stellungnahme Fachbereich
Umwelt:
Bei
Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks,
aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920
(Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen),
RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege;
Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Einfriedungen sind als
Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer
Höhe von 1,80 m zulässig.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzuflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
• 0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
• 2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben berührt
archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und
ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten
rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie
jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit
sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn
wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in
Verbindung setzen können.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Die Gemeinde
empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung
der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde
Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.