Einführung und Sachvortrag: Dritter Bürgermeister Herr Markus Deschler
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekturbüros Sindlinger + Vogt PartG mbB, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 05.02.2024,
wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze im Süden durch
den Erker nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Das Vorhaben
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34-1 / Stockdorf.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze wird befürwortet, da sich
diese durch den untergeordneten Erker (4,37 m²) im Süden ergibt und geringfügig
ist. Damit werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer
Höhe von 1,80 m zulässig.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzuflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetations-beständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
• 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze
bis zu einer Höhe von 2,00 m und
• 2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Die Gemeinde
empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung
der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde
Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.