Einführung und Sachvortrag: Dritter Bürgermeister Herr Markus Deschler
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekturbüros Sindlinger + Vogt PartG mbB, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.02.2024, wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34-1 / Stockdorf.
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung der Garage außerhalb der hierfür vorgesehenen
Flächen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / Stockdorf.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird
nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und mit Zulassung der Befreiung
Nachahmungsgefahr für alle im Bebauungsplangebiet befindlichen Grundstücke
bestünde. Dies hätte zur Konsequenz,
dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos
würden, mit der Folge, dass das ursprüngliche Planungskonzept zunichte gemacht
werden würde.
Die Garagenstellplätze wurden im Bebauungsplan so ausgewiesen, dass durch eine gemeinsame Zufahrt die Versiegelung reduziert wird. Eine Veränderung der Park- und Zugangssituation würde zu einer höheren Versiegelung führen.
Aus städtebaulichen Gründen wurde entlang der Straße eine intensive Begrünung vorgesehen, welche mit dem Verschieben der Stellplätze deutlich unterbrochen werden würde.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Stellungnahme Fachbereich
Umwelt:
Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht Einverständnis.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde
Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.