Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldungen: GR Meiler, GRin Klinger, GRin Ney, GR Jaquet


Beschluss:

 

1.            Der Bauausschuss hat Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0469) vom 06.10.2016.

 

2.            Der Bauausschuss beschließt die Satzung der Gemeinde Gauting über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung) vom 26.10.2009 mit folgendem Inhalt zu ergänzen:       

2. Änderung

der Satzung über Stellplätze und Garagen

(Stellplatzsatzung) vom 26.10.2009

 

                                                        - Neufassung -

 

 

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Art. 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl S. 366) folgende Satzung:

 

 

§ 2 b

 

Anzahl der nachzuweisenden Pkw-Stellplätze für Gebäude mit Altenwohnungen und für Pflegeheime mit Appartements

 

Für Gebäude mit Altenwohnungen sind 0,2 Stellplätze je Wohneinheit nachzuweisen.

 

Für Appartements für pflegebedürftige Personen (Betreutes Wohnen), die in einem Pflegeheim situiert sind, sind die Stellplätze entsprechend der Anforderung der Bayerischen Bauordnung für Pflegeheime nach der Anzahl der Betten zu berechnen.

 

 

§ 3 a

 

Situierung der nachzuweisenden Pkw-Stellplätze für Gebäude mit Altenwohnungen und für Pflegeheime mit Appartements

 

Auf die Unterbringung der notwendigen Pkw-Stellplätze in einer Tiefgarage kann bei Gebäuden mit Altenwohnungen und bei Pflegeheimen mit Appartements ausnahmsweise verzichtet werden, wenn auf dem Baugrundstück im Verhältnis der Fläche für oberirdische Pkw-Stellplätze zur unversiegelten Freifläche das Maß von 1 : 8 durch die Fläche für die Pkw-Stellplätze nicht überschritten wird. Die oberirdischen Pkw-Stellplätze sind, abgesehen von der Anlegung barrierefreier Stellplätze, wasserdurchlässig und nicht umbaut auszuführen. Die Ausnahme ist nur bei einer Anzahl von weniger als 30 notwendigen Pkw-Stellplätzen möglich.

 


 

Inkrafttreten

 

Diese Neufassung der 2. Änderung der Satzung über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung) vom 26.10.2009 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.