Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldungen: GR Meiler, GRin Strenkert, GR Jaquet, GRin Eiglsperger, GR Eck, GR Rindermann
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen der Architekten Weickenmeier,
Kunz + Partner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.09.2016, gestellten Fragen wird wie folgt
Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
I.
Zur Erläuterung
des Architekten:
Die Liegenschaft wurde Anfang des Jahres durch die KRANICH
Objektgesellschaft Gauting GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Maximilian
von der Leyen, erworben.
Ziel ist mit Beendigung zum Teil noch bestehender Mietverträge alle
oberirdischen Gebäude abzubrechen und durch einen Neubau gemäß beiliegender
Planzeichnungen zu ersetzen.
Intendiert ist insofern der Neubau eines Geschäftshauses mit
Boardingappartements in den Obergeschossen und Tiefgarage.
Der Neubau soll sich in das bestehende Ensemble nicht nur nach 34 BauGB
einfügen, er soll einen wesentlichen Beitrag liefern zur Verbesserung der
städtebaulichen Situation, mithin gleichzeitig einen Beitrag zur Umsetzung der
zuletzt eingeholten Ideen im Umfeld des Rathauses.
Das unmittelbar angrenzende, städtische Areal mit kleinem Park soll
dabei in die Konzeption eingebunden und in der heutigen Wertigkeit noch
wesentlich gesteigert werden.
Die Neubaumaßnahme ist für Mitte 2017 intendiert.
II.
Fragestellungen:
1. Art der Nutzung:
1.1. Ist im Erdgeschoss
gemäß beiliegender Planzeichnung eine Verkaufsfläche von insgesamt nicht mehr
als 500 m2 für einen zentrenrelevanten Handelsbetrieb (z.B. Drogerie,
Apotheke, Textil o.ä.) planungsrechtlich zulässig?
Ja.
Ja
10 Nein 0
1.2. Ist in den
Obergeschossen gemäß Planzeichnung ein gewerblicher Betrieb in Form eines Boardinghauses
oder Hotels mit ca. 51 Appartements/Zimmern planungsrechtlich zulässig?
Ja.
Ja
10 Nein 0
1.3. Ist in den
Obergeschossen alternativ reines Wohnen planungsrechtlich zulässig?
Hinweis: die Abstandsflächen sind mit H/2 ausgewiesen mit Ausnahmen
beim Giebel im Südwesten; hier entspricht die Abstandsfläche der des Nachbarn
mit 0,49 H und beim Giebel im Südosten; hier entspricht die Abstandsfläche zum
Nachbarn 0,45 H.
Reines Wohnen ist planungsrechtlich
zulässig. Die Abstandsflächenvorschriften sind einzuhalten.
Ja
10 Nein 0
2. Maß der Nutzung:
2.1. Ist die
Baukörperdisposition gemäß Plandarstellung und den hier ausgewiesenen Längen-
und Breitenmaßen planungsrechtlich zulässig?
Hinweis:
Die Baukörpertiefen parallel zur Bahnhofstraße betragen analog 14,90 -
16,50 m, die zur Schulstraße 16,50 m; sie entsprechen damit denen des
südöstlich angrenzenden Gebäudes, das 16,00 m bis zu 18,50 m aufweist.
Nein,
da der neu entstehende Baukörper mit dem Zusammenbau des Bestandes auf den
Fl.Nrn. 133, 133 / 1 und 136 eine geschlossene Bebauung ergibt, dass sich mit
seiner Gesamtlänge über 80 m nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.
Ja 6 Nein 4
2.2. Ist die
Höhenentwicklung gemäß Plandarstellung mit III einem mit 25 Grad geneigten DG
entlang der Bahnhofs-und Schulstraße, sowie die I-geschossige Bebauung mit
kommunem Anschluss an das südlich angrenzende Nachbargebäude auf Fl.Nr. 133
planungsrechtlich zulässig?
Nein, siehe Antwort auf Frage 2.1.
Ja 6 Nein 4
2.3. Ist in Verbindung
mit der vorgenannten Frage die Ausbildung der Wandhöhen mit 9,60 m bei III und
3,45 m bei I planungsrechtlich zulässig?
Hinweis:
Auf beiliegenden Vermessungsplänen, siehe Anlagen la + 1b, mit
Darstellung der Anschlusshöhen auf den Nachbararealen wird verwiesen.
Nein, siehe Antwort auf Frage 2.1.
Ja 6 Nein 4
2.4. Ist die Ausbildung
der Gauben im Dachgeschoss gemäß Plandarstellung planungsrechtlich zulässig?
Hinweis:
Die Höhenentwicklung bildet in städtebaulich markanter Situation einen
Übergang zwischen den Höhen der Bahnhofstraße mit denen des Rathauses im
Nordwesten (IV).
Diese Frage hinsichtlich der
Gestaltung beantwortet das Landratsamt Starnberg.
Ja 10 Nein 0
2.5 Ist der
Grenzabstand zum nordwestlich angrenzenden Park gemäß Plandarstellung
planungsrechtlich zulässig., auch wenn er anteilig einen Mindestgrenzabstand
von 3,00 m unterschreitet? Die Bebauung im Südwesten ist näher zur Schulstraße
hin platziert und könnte aufgenommen werden.
Hinweis:
Im Bestand besteht eine Grenzbebauung, die gleichwohl zugusten der
bestehenden Bäume nicht aufgegriffen werden soll ! Die Fassung der Raumkanten
des Parks, sowie die Orientierung zu den gegenüberliegenden Bebauungen, auch
wie sie im städtebaulichen Ideenwettbewerb ausformuliert waren, ist eines der
Anliegen dieses Entwurfes.
Nein
2.6 Aus der
vorgenannten Baukörperkonstellation ergeben sich folgende Kennwerte
GRZ: 0,80
GFZ: 2,22
Ist dieses Maß der Nutzung planungsrechtlich zulässig?
GRZ und GFZ sind in § 34 BauGB – Gebieten keine Einfügungskriterien.
3.
Erschließung:
Intendiert ist die Anlieferung für die kleinen Ladenflächen sowie die
Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage nicht mehr über die Bahnhof-, sondern jetzt
nur noch über die Schulstraße gemäß Planzeichnung und Vorabstimmung mit dem
Straßenbauamt Weilheim.
Ist dies auch planungsrechtlich zulässig? Hinweis:
Zur Zustimmung des Straßenbauamtes in Weilheim siehe Anlage 4.
Ja.
Ja 10 Nein 0
4.
Sonstiges:
Können sonstige Planungshinweise gegeben werden
Bei einer Ladennutzung
im Untergeschoss ist evtl. ein Gehsteigumlegungsverfahren notwendig. Einzelheiten sind mit dem FB
Tiefbau (Tel. 89 337 136) zu besprechen.
Der Bebauungsplan Nr. 6 / GAUTING ist laut Aussage des Landratsamts
Starnberg zwischen Krapfberg und Starnberger Straße als obsolet zu betrachten.
Die Abstandsflächenvorschriften sind einzuhalten.
Die Tiefgarageneinfahrt auf der Schulstraße
muss so angelegt werden, dass ein Sichtdreieck zur Ausfahrt freigehalten wird
und die Fahrzeuge ungehindert auf die Straße gelangen. Dabei ist besonders zu
beachten, dass dieses Sichtdreieck auch durch den Bewuchs vom Grundstück aus immer
frei bleibt.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen.
Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten sind in allen
Ansichten der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit
Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu
verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel.
089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim
Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch
bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke), ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.