Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldungen: GR Meiler, GRin Strenkert, GR Jaquet, GRin Eiglsperger, GR Eck, GR Rindermann


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architekten Weickenmeier, Kunz + Partner, mit Eingangs­stempel der Gemeinde vom 21.09.2016, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

I.      Zur Erläuterung des Architekten:

 

Die Liegenschaft wurde Anfang des Jahres durch die KRANICH Objektgesellschaft Gauting GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Maximilian von der Leyen, erworben.

 

Ziel ist mit Beendigung zum Teil noch bestehender Mietverträge alle oberirdischen Gebäude abzubrechen und durch einen Neubau gemäß beiliegender Planzeichnungen zu ersetzen.

Intendiert ist insofern der Neubau eines Geschäftshauses mit Boardingappartements in den Obergeschossen und Tiefgarage.

 

Der Neubau soll sich in das bestehende Ensemble nicht nur nach 34 BauGB einfügen, er soll einen wesentlichen Beitrag liefern zur Verbesserung der städtebaulichen Situation, mithin gleich­zeitig einen Beitrag zur Umsetzung der zuletzt eingeholten Ideen im Umfeld des Rathauses.

 

Das unmittelbar angrenzende, städtische Areal mit kleinem Park soll dabei in die Konzeption eingebunden und in der heutigen Wertigkeit noch wesentlich gesteigert werden.

Die Neubaumaßnahme ist für Mitte 2017 intendiert.

 

 

 

II. Fragestellungen:

 

1.       Art der Nutzung:

 

1.1.  Ist im Erdgeschoss gemäß beiliegender Planzeichnung ei­ne Verkaufsfläche von insgesamt nicht mehr als 500 m2 für einen zentrenrelevanten Handelsbetrieb (z.B. Droge­rie, Apotheke, Textil o.ä.) planungsrechtlich zulässig?

 

Ja.

Ja 10  Nein 0

 

1.2. Ist in den Obergeschossen gemäß Planzeichnung ein ge­werblicher Betrieb in Form eines Boardinghauses oder Hotels mit ca. 51 Appartements/Zimmern planungsrechtlich zulässig?

 

            Ja.

Ja 10  Nein 0

 

1.3. Ist in den Obergeschossen alternativ reines Wohnen planungsrechtlich zulässig?

Hinweis: die Abstandsflächen sind mit H/2 ausgewiesen ­mit Ausnahmen beim Giebel im Südwesten; hier entspricht die Abstandsfläche der des Nachbarn mit 0,49 H und beim Giebel im Südosten; hier entspricht die Abstandsfläche zum Nachbarn 0,45 H.

 

            Reines Wohnen ist planungsrechtlich zulässig. Die Abstandsflächenvorschriften sind       einzuhalten.

Ja 10  Nein 0

 

 

2.       Maß der Nutzung:

 

2.1. Ist die Baukörperdisposition gemäß Plandarstellung und den hier ausgewiesenen Längen- und Breitenmaßen planungsrechtlich zulässig?

Hinweis:

Die Baukörpertiefen parallel zur Bahnhofstraße betragen analog 14,90 - 16,50 m, die zur Schulstraße 16,50 m; sie entsprechen damit denen des südöstlich angrenzenden Gebäudes, das 16,00 m bis zu 18,50 m aufweist.

 

Nein, da der neu entstehende Baukörper mit dem Zusammenbau des Bestandes auf den Fl.Nrn. 133, 133 / 1 und 136 eine geschlossene Bebauung ergibt, dass sich mit seiner Gesamtlänge über 80 m nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.

 

Ja 6  Nein 4

 

2.2. Ist die Höhenentwicklung gemäß Plandarstellung mit III einem mit 25 Grad geneigten DG entlang der Bahnhofs-und Schulstraße, sowie die I-geschossige Bebauung mit kommunem Anschluss an das südlich angrenzende Nachbargebäude auf Fl.Nr. 133 planungsrechtlich zulässig?

 

            Nein, siehe Antwort auf Frage 2.1.

Ja 6  Nein 4

 

 

2.3. Ist in Verbindung mit der vorgenannten Frage die Ausbildung der Wandhöhen mit 9,60 m bei III und 3,45 m bei I planungsrechtlich zulässig?

Hinweis:

Auf beiliegenden Vermessungsplänen, siehe Anlagen la + 1b, mit Darstellung der Anschlusshöhen auf den Nachbararealen wird verwiesen.

 

            Nein, siehe Antwort auf Frage 2.1.

Ja 6  Nein 4

 

 

2.4. Ist die Ausbildung der Gauben im Dachgeschoss gemäß Plandarstellung planungsrechtlich zulässig?

Hinweis:

Die Höhenentwicklung bildet in städtebaulich markanter Situation einen Übergang zwischen den Höhen der Bahnhofstraße mit denen des Rathauses im Nordwesten (IV).

 

            Diese Frage hinsichtlich der Gestaltung beantwortet das Landratsamt Starnberg.

 

Ja 10  Nein 0

 

 

2.5 Ist der Grenzabstand zum nordwestlich angrenzenden Park gemäß Plandarstellung planungsrechtlich zulässig., auch wenn er anteilig einen Mindestgrenzabstand von 3,00 m unterschreitet? Die Bebauung im Südwesten ist näher zur Schulstraße hin platziert und könnte aufgenommen werden.

Hinweis:

Im Bestand besteht eine Grenzbebauung, die gleichwohl zugusten der bestehenden Bäume nicht aufgegriffen werden soll ! Die Fassung der Raumkanten des Parks, sowie die Orientierung zu den gegenüberliegenden Bebauungen, auch wie sie im städtebaulichen Ideenwettbewerb ausformuliert waren, ist eines der Anliegen dieses Entwurfes.

 

            Nein

 

 

2.6 Aus der vorgenannten Baukörperkonstellation ergeben sich folgende Kennwerte

 GRZ: 0,80

 GFZ: 2,22

Ist dieses Maß der Nutzung planungsrechtlich zulässig?

 

            GRZ und GFZ sind in § 34 BauGB – Gebieten keine Einfügungskriterien.

 

 

3.       Erschließung:

Intendiert ist die Anlieferung für die kleinen Ladenflächen sowie die Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage nicht mehr über die Bahnhof-, sondern jetzt nur noch über die Schulstraße gemäß Planzeichnung und Vorabstimmung mit dem Straßenbauamt Weilheim.

Ist dies auch planungsrechtlich zulässig? Hinweis:

Zur Zustimmung des Straßenbauamtes in Weilheim siehe Anlage 4.

 

            Ja.

Ja 10  Nein 0

 

 

4.       Sonstiges:

Können sonstige Planungshinweise gegeben werden

 

            Bei einer Ladennutzung im Untergeschoss ist evtl. ein Gehsteigumlegungsverfahren         notwendig. Einzelheiten sind mit dem FB Tiefbau (Tel. 89 337 136) zu besprechen.

 

 

Der Bebauungsplan Nr. 6 / GAUTING ist laut Aussage des Landratsamts Starnberg zwischen Krapfberg und Starnberger Straße als obsolet zu betrachten.

 

Die Abstandsflächenvorschriften sind einzuhalten.

 

Die Tiefgarageneinfahrt auf der Schulstraße muss so angelegt werden, dass ein Sichtdreieck zur Ausfahrt freigehalten wird und die Fahrzeuge ungehindert auf die Straße gelangen. Dabei ist besonders zu beachten, dass dieses Sichtdreieck auch durch den Bewuchs vom Grundstück aus immer frei bleibt.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten sind in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutz­behörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke), ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzu­sehen.