Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Silvio Ahner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.10.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl (um 0,04), Drehung des Baufensters und Errichtung außerhalb der hierfür vorgesehenen Fläche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Drehung des Baufensters und der Errichtung der Garage außerhalb des ausgewiesenen Baufensters werden befürwortet.

 

Laut erteiltem Vorbescheid des Landratsamtes vom 17.03.2015, für die Errichtung von 2 Doppelhäusern mit 4 Garagen, ist eine Drehung des Bauraumes um 90° zulässig. Die Errichtung der Garage ist ebenfalls zulässig, der Bebauungsplan trifft hier lediglich in der Planzeichnung einen Standortvorschlag für die Garagenflächen, jedoch keine textliche Festsetzung, dass Garagen ausschließlich auf diesen Flächen zulässig sind.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Geschossflächenzahl wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und es bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet gibt.

 

Einfriedungen sind nur in Form eines Staketenzauns in einer Höhe von 1,30 m zur Straße hin zulässig. Zwischen den Grundstücken ist ein Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetati­onsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.