Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen
des Architekten Silvio Ahner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.10.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl (um 0,04), Drehung des
Baufensters und Errichtung außerhalb der hierfür vorgesehenen Fläche nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Drehung
des Baufensters und der Errichtung der Garage außerhalb des ausgewiesenen
Baufensters werden befürwortet.
Laut erteiltem Vorbescheid des Landratsamtes vom 17.03.2015, für die
Errichtung von 2 Doppelhäusern mit 4 Garagen, ist eine Drehung des Bauraumes um
90° zulässig. Die Errichtung der Garage ist ebenfalls zulässig, der
Bebauungsplan trifft hier lediglich in der Planzeichnung einen
Standortvorschlag für die Garagenflächen, jedoch keine textliche Festsetzung,
dass Garagen ausschließlich auf diesen Flächen zulässig sind.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Geschossflächenzahl wird befürwortet, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und es bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet
gibt.
Einfriedungen sind
nur in Form eines Staketenzauns in einer Höhe von 1,30 m zur Straße hin
zulässig. Zwischen den Grundstücken ist ein Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe
von 1,00 m zulässig. Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.