Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im
Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen der Architektin Regina Seidling-Münzenloher, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 19.10.2016, wird erklärt,
dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden
soll.
Die
Genehmigungsfreistellung bezieht sich auch auf den beiliegenden
Freiflächengestaltungsplan.
Es sind nur solche
Luft- / Wärmepumpen zulässig, deren ins freie abgestrahlte Schallleistungspegel
50 dB(A) nicht überschreitet.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen
geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist
unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) wird die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) angeordnet.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.