Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Rindermann


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Manfred Seif (csp architekten), mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.10.2016, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht er­klärt:

 

 

  1. Ist eine Bebauung mit zwei Doppelhaushälften Außenmaße 13,48 m x 11,24 m zuzüg­lich einem zweigeschossigem Erkervorbau mit 7,00 m x 1,50 m zulässig?

 

Ja, für das Hinterliegergrundstück ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu vereinba­ren und zu sichern.

 

 

  1. Ist eine GFZ von 0,512 zulässig und damit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (0,40) möglich?
    Anmerkung: Bezugsfälle nach §34 BauGB Objekte vergleichbarer Größe in der di­rekten Nachbarschaft Schrimpfstraße südlich und östlich.

 

Ja, es gibt bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet (Grundstücksgröße be­achten, lt. unseren Angaben 666 m² statt 663 m²).

 

 

3.    Kann an der Südseite des Doppelhauses über dem zweigeschossigen Erker ein Bal­kon ausgeführt werden?

 

Ja

 

 

4.    Kann an der Südseite des Doppelhauses ein Zwerchgiebel mit 7 m Breite und glei­cher Dachneigung (25°) für den Balkonaustritt geplant werden?

 

Ja

 

 

5.    Kann eine Wandhöhe von 6,30 m (Kniestockhöhe 30 cm) zugelassen werden?

 

Ja

 

 

6.    Ist die Farbe Anthrazit-Grau für die Dachdeckung möglich?

 

Ja

 

 

  1. Gilt der Stellplatzschlüssel mit einem Stp/DHH auch bei ungeteiltem Grundstück (WEG)?

 

Nein, bei Mehrfamilienhäusern sind je Wohnung größer als 120m² Wohnfläche 2 Stellplätze nachzuweisen.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Maßes der Nutzung (Geschoßflächen­zahl) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Es gibt bereits zahlreiche GFZ - Überschreitungen im Bebauungsplangebiet.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutz­behörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vor­zu­sehen.