Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Rindermann
Beschluss:
- Ist eine Bebauung mit zwei Doppelhaushälften Außenmaße 13,48 m x 11,24 m zuzüglich einem zweigeschossigem Erkervorbau mit 7,00 m x 1,50 m zulässig?
Ja, für das Hinterliegergrundstück ist ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zu vereinbaren und zu sichern.
- Ist eine GFZ von 0,512
zulässig und damit eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes (0,40) möglich?
Anmerkung: Bezugsfälle nach §34 BauGB Objekte vergleichbarer Größe in der direkten Nachbarschaft Schrimpfstraße südlich und östlich.
Ja, es gibt bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet
(Grundstücksgröße beachten, lt. unseren Angaben 666 m² statt 663 m²).
3. Kann an der Südseite des Doppelhauses über dem zweigeschossigen Erker ein Balkon ausgeführt werden?
Ja
4. Kann an der Südseite des Doppelhauses ein Zwerchgiebel mit 7 m Breite und gleicher Dachneigung (25°) für den Balkonaustritt geplant werden?
Ja
5. Kann eine Wandhöhe von 6,30 m (Kniestockhöhe 30 cm) zugelassen werden?
Ja
6. Ist die Farbe Anthrazit-Grau für die Dachdeckung möglich?
Ja
- Gilt der Stellplatzschlüssel mit einem Stp/DHH auch bei ungeteiltem Grundstück (WEG)?
Nein, bei Mehrfamilienhäusern sind je Wohnung größer als 120m²
Wohnfläche 2 Stellplätze nachzuweisen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung des Maßes der Nutzung (Geschoßflächenzahl)
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Es gibt bereits zahlreiche GFZ - Überschreitungen im Bebauungsplangebiet.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde
Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148
477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund
umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde
beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch
bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.