Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldungen: GRin Eiglsperger, Herr Härta, GR Jaquet


Beschluss:

 

1.    Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung.

 

2.    Der Bauausschuss beschließt, für den im Lageplan (siehe Anlage) schwarz umgrenzten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 181/GAUTING Ortszentrum.

 

3.    Als vorläufige Festsetzung wird bestimmt, dass im Umgriff des Bebauungsplans Vergnügungsstätten aller Art nicht zulässig sind, um eine Beeinträchtigung der in diesem Gebiet vorhandenen Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten zu verhindern.

 

4.    Der Bauausschuss beschließt, zur Sicherung der vorgenannten Festsetzung eine Satzung über eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt:

 

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W.v. 24.10.2015, i.V.m. Art. 23 der Gemein­deordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) BayRS 2020-1-1-I, zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 458) eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungs­bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 181/GAUTING Ortszentrum mit folgendem Inhalt:

 

 

§ 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich umfasst den in diesem Lageplan schwarz umrandeten Bereich.

 

 

§ 2

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Aus­nahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

 

§ 3

 

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.