Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek
Beschluss:
1.
Kann im jetzigen Abgrabungsbereich durch weiteres Abgraben ein
Kellerzugang erfolgen?
Ja,
wenn die Abgrabungsrichtlinien des Landratsamts Starnberg und die
Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
Für die Einliegerwohnung im Keller ist die Aufenthaltsraumqualität nachzuweisen.
Ebenso
ist der Stellplatzmehrbedarf auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
2.
Kann der jetzige Abgrabungsbereich zur Belichtung der Sauna und des
Hobbyraumes bis zur Untergeschossebene vertieft werden, damit eine kleine
geplante Einliegerwohnung für die Kinderbetreuung über eine so entstandene
Außenterrasse separat erschlossen werden kann? Siehe Skizze.
Siehe
Antwort auf Frage 1.
3.
Kann in diesem Zusammenhang eine gärtnerisch gestaltete Abstützungsmauer
mit einer Gartentreppe erstellt werden?
Siehe
Antwort auf Frage 1.
Die Abstandsflächenvorschriften sind einzuhalten.
Der Stellplatzbedarf ist durch das Landratsamt zu prüfen und zu sichern.
Beim nachfolgenden
Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen
Ansichten der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis für Landratsamt:
In der ursprünglichen Genehmigung sind die Abgrabung und die Kellertreppe
nicht genehmigt.