Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Horst Mallmann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.10.2016, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

1.    Kann im jetzigen Abgrabungsbereich durch weiteres Abgraben ein Kellerzugang erfolgen?

 

Ja, wenn die Abgrabungsrichtlinien des Landratsamts Starnberg und die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
Für die Einliegerwohnung im Keller ist die Aufenthaltsraumqualität nachzuweisen.

Ebenso ist der Stellplatzmehrbedarf auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

 

 

2.    Kann der jetzige Abgrabungsbereich zur Belichtung der Sauna und des Hobbyraumes bis zur Untergeschossebene vertieft werden, damit eine kleine geplante Einliegerwohnung für die Kinderbetreuung über eine so entstandene Außenterrasse separat erschlossen werden kann? Siehe Skizze.

 

Siehe Antwort auf Frage 1.

 

 

3.    Kann in diesem Zusammenhang eine gärtnerisch gestaltete Abstützungsmauer mit einer Gartentreppe erstellt werden?

 

Siehe Antwort auf Frage 1.

 

 

Die Abstandsflächenvorschriften sind einzuhalten.

 

Der Stellplatzbedarf ist durch das Landratsamt zu prüfen und zu sichern.

 

Beim nachfolgenden Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, eine Begrünung vor­zusehen.

 

 

Hinweis für Landratsamt:

 

In der ursprünglichen Genehmigung sind die Abgrabung und die Kellertreppe nicht genehmigt.