Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek

Wortmeldung: GRin Högner


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Elisabeth Stürzer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.10.2016 gestellten Fragenkatalog (Eingang 04.11.2016) wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.    Es gilt die BauNVO 1977. Demnach sind sämtliche Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich deren Treppenräumen bei der Geschossfläche mit anzurechnen.

Bei einem möglichen Dachgeschossausbau wird die Geschossfläche überschritten.

Ist die Überschreitung der Geschossfläche planungsrechtlich um bis zu 0,48 zulässig?

Begründung: Im B-Plangebiet gibt es Gebäude bei denen das Dachgeschoss ausgebaut worden ist. Dem Augenschein nach sowie einer überschlägigen Berechnung der Grundstücke im Verhältnis zu den Gebäuden incl. deren Geschossigkeit wurde bei diesen Grundstücken bereits die Geschossflächenzahl von 0,33 überschritten.

z.B.: Grundstück Fl.Nr. Nr. 430 / 3 (GFZ -0,46), 430 / 4 (GFZ -0,49), 431 / 3 und 431 / 6 (GFZ -0,49)

Bei Flurstück Nr. 432 / 1 vor allem vor dem Hintergrund der Bebauungsplanüberarbeitung und damit der Teilbarkeit des Grundstücks

 

Nein. Laut unseren Unterlagen sind die vorhandenen GFZ-Überschreitungen zu hoch angegeben!

 

2.    Wird bei einer Aufstockung des Gebäudes von Punkt 4.4 eine Befreiung erteilt?

Begründung: Beim Bestand (1962) ist derzeit die Oberkante des Kellergeschosses (= OK FFB EG) einen Meter über dem natürlichen Gelände. Siehe Anlage

Bei einem Bauantrag sind die Festsetzungen des B-Planes theoretisch einzuhalten, bestandbedingt aber nicht möglich, dennoch muss dann aus planungsrechtlicher Sicht formell eine Befreiung gestellt werden.

 

Nein.

 

3.    Ist es planungsrechtlich zulässig das Gebäude bis zu einer Wandhöhe von 7,00 m und einer Firsthöhe von 10,70 m, abweichend von Punkt 4.5 des B-Planes aufzustocken?

Begründung: der direkte Nachbar mit Flurstück Nr. 432 / 1 hat eine Wandhöhe von 6,85 m. Auch gibt es auf den Flurstücken 431 / 6 und 431 / 3 augenscheinlich höhere Wandhöhen als die im Bebauungsplan festgelegten.

 

Nein.

 

4.    Wenn vorausgehende Frage negativ beantwortet werden sollte wird die Frage gestellt, ob eine Aufstockung mit einer Wandhöhe von 6,85 m planungsrechtlich zulässig ist?

Ist eine Firsthöhe von 10,55 m planungsrechtlich zulässig?

 

Nein.

Textfeld: -3

5.    Wird von Punkt 3.1 eine Befreiung erteilt, wenn an der öffentlichen Verkehrsfläche Stellplätze errichtet werden müssen und somit eine Einfriedung erst nach den Stellplätzen d.h. nach 5,00 m erfolgen kann?

 

Ja.

 

 

6.    Ist es planungsrechtlich zulässig die im B-Plan festgesetzte Wandhöhe für Stand-, Quer und Zwerchgiebel um bis zu 2,30 m von der Wandhöhe des Hauptbaukörpers zu überschreiten?

Begründung: siehe Punkt 1. Auf den Grundstücken mit der Fl.Nrn. 431 / 3, 431 / 5 und 431 / 6 existieren Standgiebel.

 

Fischanger 3

Fischanger 7

 

Nein

 

 

7.    Wenn der Wandhöhe für Zwerchgiebel etc. von 2,30 m nicht zugestimmt wird, ist es planungsrechtlich zulässig die Wandhöhe um 2,00 m zu überschreiten?

 

Nein.

 

 

8.    Ist die Errichtung von Dachgauben planungsrechtlich, abweichend vom B-Plan 4.3, zulässig?

Begründung: im B-Plangebiet gibt es bereits Bezugsfälle. Z.B. Fl.Nr. 430 / 1

 

 

 

 

Ruffinistr. 10 + 12

 

Nein.

 

 

9.   Das bestehende Gebäude wurde in den Jahren 1962 genehmigt. Am Eingang befindet sich eine Treppenanlage. Die Baugrenzen des Bebauungsplanes vom Jahr 1994 sind so festgesetzt, dass diese fast identisch mit der Gebäudekante sind. Damit liegt die Treppenanlage außerhalb der Baugrenzen.

Es wird die Frage gesteilt ob bei einem Bauantragsverfahren für eine Treppenanlage außerhalb der Baugrenzen eine Befreiung erteilt wird?

 

 

Foto vom Bestand, Am Angerberg 4

 

Nein.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der GFZ und der Wandhöhe, Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften (Dachgauben, höherer Dachneigung) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

 

Hinweis für Landratsamt:

Nach der Ursprungsgenehmigung aus dem Jahr 1962 gibt es unter dem Erdgeschoss lediglich einen Sockel von 0,24 m. Das Gelände wurde damals vollkommen eben dargestellt.