Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek
Wortmeldung: GRin Högner
Beschluss:
1.
Es gilt die BauNVO 1977. Demnach sind sämtliche
Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich deren Treppenräumen bei der
Geschossfläche mit anzurechnen.
Bei einem möglichen Dachgeschossausbau wird
die Geschossfläche überschritten.
Ist die Überschreitung der Geschossfläche
planungsrechtlich um bis zu 0,48 zulässig?
Begründung: Im B-Plangebiet
gibt es Gebäude bei denen das Dachgeschoss ausgebaut worden ist. Dem
Augenschein nach sowie einer überschlägigen Berechnung der Grundstücke im
Verhältnis zu den Gebäuden incl. deren Geschossigkeit wurde bei diesen
Grundstücken bereits die Geschossflächenzahl von 0,33 überschritten.
z.B.: Grundstück Fl.Nr. Nr. 430 / 3 (GFZ
-0,46), 430 / 4 (GFZ -0,49), 431 / 3 und 431 / 6 (GFZ -0,49)
Bei Flurstück Nr. 432 / 1 vor allem vor dem
Hintergrund der Bebauungsplanüberarbeitung und damit der Teilbarkeit des
Grundstücks
Nein.
Laut unseren Unterlagen sind die vorhandenen GFZ-Überschreitungen zu hoch
angegeben!
2.
Wird bei einer Aufstockung des Gebäudes von Punkt
4.4 eine Befreiung erteilt?
Begründung: Beim Bestand
(1962) ist derzeit die Oberkante des Kellergeschosses (= OK FFB EG) einen Meter
über dem natürlichen Gelände. Siehe Anlage
Bei einem Bauantrag sind die Festsetzungen
des B-Planes theoretisch einzuhalten, bestandbedingt aber nicht möglich, dennoch
muss dann aus planungsrechtlicher Sicht formell eine Befreiung gestellt werden.
Nein.
3.
Ist es planungsrechtlich zulässig das Gebäude bis
zu einer Wandhöhe von 7,00 m und einer Firsthöhe von 10,70 m, abweichend von
Punkt 4.5 des B-Planes aufzustocken?
Begründung: der direkte
Nachbar mit Flurstück Nr. 432 / 1 hat eine Wandhöhe von 6,85 m. Auch gibt es
auf den Flurstücken 431 / 6 und 431 / 3 augenscheinlich höhere Wandhöhen als
die im Bebauungsplan festgelegten.
Nein.
4.
Wenn vorausgehende Frage negativ beantwortet werden
sollte wird die Frage gestellt, ob eine Aufstockung mit einer Wandhöhe von 6,85
m planungsrechtlich zulässig ist?
Ist eine Firsthöhe von 10,55 m
planungsrechtlich zulässig?
Nein.
5.
Wird von Punkt 3.1 eine Befreiung erteilt, wenn an der öffentlichen Verkehrsfläche
Stellplätze errichtet werden müssen und somit eine Einfriedung erst nach den
Stellplätzen d.h. nach 5,00 m erfolgen kann?
Ja.
6.
Ist es planungsrechtlich zulässig die im B-Plan
festgesetzte Wandhöhe für Stand-, Quer und Zwerchgiebel um bis zu 2,30 m von
der Wandhöhe des Hauptbaukörpers zu überschreiten?
Begründung: siehe Punkt 1.
Auf den Grundstücken mit der Fl.Nrn. 431 / 3, 431 / 5 und 431 / 6 existieren
Standgiebel.
Fischanger 3 |
Fischanger 7 |
Nein
7. Wenn der Wandhöhe für Zwerchgiebel etc. von
2,30 m nicht zugestimmt wird, ist es planungsrechtlich zulässig die Wandhöhe um
2,00 m zu überschreiten?
Nein.
8. Ist die Errichtung von Dachgauben
planungsrechtlich, abweichend vom B-Plan 4.3, zulässig?
Begründung: im B-Plangebiet
gibt es bereits Bezugsfälle. Z.B. Fl.Nr. 430 / 1
|
|
Ruffinistr. 10 + 12
Nein.
9. Das bestehende Gebäude wurde in den Jahren
1962 genehmigt. Am Eingang befindet sich eine Treppenanlage. Die Baugrenzen des
Bebauungsplanes vom Jahr 1994 sind so festgesetzt, dass diese fast identisch
mit der Gebäudekante sind. Damit liegt die Treppenanlage außerhalb der
Baugrenzen.
Es wird die Frage gesteilt ob bei einem
Bauantragsverfahren für eine Treppenanlage außerhalb der Baugrenzen eine
Befreiung erteilt wird?
Foto vom Bestand,
Am Angerberg 4
Nein.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der GFZ und der Wandhöhe,
Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften (Dachgauben, höherer Dachneigung)
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Hinweis für
Landratsamt:
Nach der Ursprungsgenehmigung aus dem Jahr 1962 gibt es unter dem Erdgeschoss lediglich einen Sockel von 0,24 m. Das Gelände wurde damals vollkommen eben dargestellt.