Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten, Markus Zimmermann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.11.2016, wird das gemeindliche Einvernehmen er­klärt / nicht erklärt.

 

1.    Ist eine rückliegende Bebauung mit einem Einfamilienhaus genehmigungsfähig?

 

            Nein, da komplett außerhalb der Baugrenzen.

 

2.    Sind die Abstandsflächen des Rückgebäudes zur nördlichen Grenze mit h/2 genehmi­gungsfähig, wenn Vorder- und Rückgebäude untereinander jeweils h/2 als Abstands­fläche einhalten?

 

            Die Abstandsflächen werden vom LRA erst beim Baugenehmigungsverfahren ge­prüft.

 

3.    Bestehen baurechtliche Bedenken gegen das Maß der baulichen Nutzung im darge­stellten Umfang (siehe Berechnungen)?

 

            Ja, siehe Antwort auf Frage 1.

 

 

4.    Bestehen baurechtliche Bedenken gegen die Einrichtung von zwei Vollgeschossen, die jedoch die Firsthöhe der straßenseitigen Bebauung innerhalb der örtlichen Be­bauung der Buchenstr. 24-30 nicht überschreiten?

 

            Ja, siehe Antwort auf Frage 1.

 

5.    Ist die Anordnung des Carports an der nördlichen Grundstückgrenze mit gleichem Ab­stand zur Straße wie die vorhandenen Garagen genehmigungsfähig?

 

            Ja.

           

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb der Baugrenzen und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (anderer Gebäudetyp) nicht den Festsetzungen des Baulinien­planes Nr. 11 C / GAUTING.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 129) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbe­hörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch be­deutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzu­sehen.