Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek
Beschluss:
Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten, Markus Zimmermann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.11.2016, wird das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt.
1. Ist eine rückliegende Bebauung mit einem Einfamilienhaus genehmigungsfähig?
Nein, da komplett außerhalb der Baugrenzen.
2. Sind die Abstandsflächen des Rückgebäudes zur nördlichen Grenze mit h/2 genehmigungsfähig, wenn Vorder- und Rückgebäude untereinander jeweils h/2 als Abstandsfläche einhalten?
Die Abstandsflächen werden vom LRA
erst beim Baugenehmigungsverfahren geprüft.
3. Bestehen baurechtliche Bedenken gegen das Maß der baulichen Nutzung im dargestellten Umfang (siehe Berechnungen)?
Ja, siehe Antwort auf Frage 1.
4. Bestehen baurechtliche Bedenken gegen die Einrichtung von zwei Vollgeschossen, die jedoch die Firsthöhe der straßenseitigen Bebauung innerhalb der örtlichen Bebauung der Buchenstr. 24-30 nicht überschreiten?
Ja, siehe Antwort auf Frage 1.
5. Ist die Anordnung des Carports an der nördlichen Grundstückgrenze mit gleichem Abstand zur Straße wie die vorhandenen Garagen genehmigungsfähig?
Ja.
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung außerhalb der Baugrenzen und Abweichung von den
Gestaltungsvorschriften (anderer Gebäudetyp) nicht den Festsetzungen des
Baulinienplanes Nr. 11 C / GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit
Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu
verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel.
089 / 89 337 129) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim
Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer
Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.