Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Wanner Architekten, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.11.2016, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

1.    Ist ein zusätzlicher Baukörper mit 77 m² Grundfläche genehmigungsfähig?

 

Nein; da sich die Gesamtgrundfläche des dann entstehenden Gebäudes mit 210 m² nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.

Das gemeindliche Einvernehmen wird bis zu einer Gesamtgrundfläche von 200 m² in Aussicht gestellt.

 

 

2.  Sind Anordnung und Abmessung wie dargestellt genehmigungsfähig?

 

Grundsätzlich ja, siehe aber auch Antwort auf Frage 1.

 

 

2.    Sind zwei Geschosse zulässig?

 

            Ja.

 

 

3.    Ist eine Wandhöhe von bis zu 6,50 m zulässig?

 

            Ja.

 

 

      4.    Ist eine Wandhöhe von bis zu 6,50 m zulässig?

 

            Ja.

 

 

5.    Sind die dargestellten Abstandsflächen genehmigungsfähig?

 

Abstandsflächen betreffen Bauordnungsrecht und werden vom Landratsamt erst im Zuge des Bauantragsverfahrens geprüft.

 

 

6.    Ist die Anordnung der Stellplätze wie dargestellt genehmigungsfähig?

 

Ja.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen teilweisen Errichtung außerhalb der Baugrenzen nicht den Festset­zungen des Baulinienplanes Nr. 11 / GAUTING.

 

Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzu­pflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbe­hörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch be­deutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzu­sehen.