Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek
Beschluss:
1. Ist
ein zusätzlicher Baukörper mit 77 m² Grundfläche genehmigungsfähig?
Nein; da sich die Gesamtgrundfläche
des dann entstehenden Gebäudes mit 210 m² nicht in die Umgebungsbebauung
einfügt.
Das gemeindliche Einvernehmen wird bis zu einer Gesamtgrundfläche von 200 m² in
Aussicht gestellt.
2. Sind Anordnung und Abmessung wie dargestellt genehmigungsfähig?
Grundsätzlich ja, siehe aber auch Antwort auf Frage 1.
2.
Sind zwei Geschosse zulässig?
Ja.
3. Ist
eine Wandhöhe von bis zu 6,50 m zulässig?
Ja.
4. Ist eine Wandhöhe von bis zu 6,50 m zulässig?
Ja.
5. Sind die dargestellten Abstandsflächen genehmigungsfähig?
Abstandsflächen betreffen Bauordnungsrecht
und werden vom Landratsamt erst im Zuge des Bauantragsverfahrens geprüft.
6. Ist die Anordnung der Stellplätze wie dargestellt genehmigungsfähig?
Ja.
Das Vorhaben entspricht wegen teilweisen Errichtung außerhalb der Baugrenzen nicht den Festsetzungen des Baulinienplanes Nr. 11 / GAUTING.
Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun
bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.