Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek
Wortmeldung: GR Eck, GRin Eiglperger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen der Architektin Dorit Karl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 15.11.2016, gestellten Fragen wird wie folgt
Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
1.
Ist die
geplante Gestaltung und Größe der nördlichen Dachgaube mit einer Breite von
2,70 m, die für die Erschließung des Daches erforderlich ist, zulässig?
Ja.
2.
Sind
die zwei geplanten südlichen Dachgauben mit jeweils einer Breite von 2,40 m in
Größe und Gestaltung zulässig?
Ja.
3.
Ist die
Anzahl der Dachgauben in der dargestellten Weise zulässig?
Ja.
4.
Falls
die Dachgauben bei der geplanten Dachneigung von 22° nicht zulässig sind, wären
diese bei einer Dachneigung von 30° zulässig?
Ja.
5.
Kann
einer Abgrabung /Abböschung mit einer maximalen Breite von 2,50 m auf Höhe UK
des südlicheren Fensters im Keller Hobbyraum, (Ostseite), und einer Tiefe von
max. 1,80 m zugestimmt werden?
Diese Frage wird vom Landratsamt
beantwortet.
6.
Ist die
neue Firsthöhe von 8,58 m zulässig?
Ja.
7.
Ist die
Planung mit der dargestellten Erhöhung des Dachgeschosses um 0,90 m und somit
einer neuen Firsthöhe von 8,58 m und einer Wandhöhe von 7,06 m zulässig.
Ja.
8.
Kann
einer weiteren Erhöhung um 0,10 m und somit einer Firsthöhe von 8,68 cm
zugestimmt werden, um eine bessere Erschießungssituation der Zimmer im DG zu
erreichen?
Nein.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Die Ablehnung der Firsthöhe von 8,58 m würde, wegen der Überschreitung von 3 cm, eine unbillige Härte darstellen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe, Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist
ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit
Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu
verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel.
089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend
zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim
Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer
Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage
und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.