Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek

Wortmeldung: GR Eck, GRin Eiglperger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Dorit Karl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 15.11.2016, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

1.      Ist die geplante Gestaltung und Größe der nördlichen Dachgaube mit einer Breite von 2,70 m, die für die Erschließung des Daches erforderlich ist, zulässig?

 

Ja.

 

 

2.      Sind die zwei geplanten südlichen Dachgauben mit jeweils einer Breite von 2,40 m in Größe und Gestaltung zulässig?

 

Ja.

 

 

3.      Ist die Anzahl der Dachgauben in der dargestellten Weise zulässig?

 

Ja.

 

 

4.      Falls die Dachgauben bei der geplanten Dachneigung von 22° nicht zulässig sind, wären diese bei einer Dachneigung von 30° zulässig?

 

Ja.

 

 

5.      Kann einer Abgrabung /Abböschung mit einer maximalen Breite von 2,50 m auf Höhe UK des südlicheren Fensters im Keller Hobbyraum, (Ostseite), und einer Tiefe von max. 1,80 m zugestimmt werden?

 

       Diese Frage wird vom Landratsamt beantwortet.

 

 

6.      Ist die neue Firsthöhe von 8,58 m zulässig?

 

       Ja.

 

 

7.      Ist die Planung mit der dargestellten Erhöhung des Dachgeschosses um 0,90 m und somit einer neuen Firsthöhe von 8,58 m und einer Wandhöhe von 7,06 m zulässig.

 

Ja.

 

 

8.      Kann einer weiteren Erhöhung um 0,10 m und somit einer Firsthöhe von 8,68 cm zugestimmt werden, um eine bessere Erschießungssituation der Zimmer im DG zu erreichen?

 

Nein.

 

 

Das geplante Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Die Ablehnung der Firsthöhe von 8,58 m würde, wegen der Überschreitung von 3 cm, eine unbillige Härte darstellen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe, Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·                            0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·                            2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch be­deutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.