Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Dr. Jürgen Sklarek


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Wolfgang Gmal, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 10.11.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenzen im Osten nicht den Festsetzungen des Bebauungs­planes Nr. 38 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird für die Überschreitung der Bau­grenzen befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Das zweiflügelige Einfahrtstor ist mit einem Motor und einer Fernbedienung auszustatten und stets funktionstüchtig zu erhalten.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

 

Hinweis für Landratsamt Starnberg:

Die im Bebauungsplan als erhaltenswerten eingezeichneten Bäume Nr. 142, 143, 144 und 150 sind nicht mehr vorhanden. Ggf. wird um entsprechende Maßnahmen gebeten.