Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Meiler
Beschluss:
Zu der im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten Christof Killius, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.12.2016, gestellten Frage wird wie folgt
Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
Wird
seitens der Behörden einer Überschreitung der Baugrenzen durch den länglichen
Baukörper nach Nord-Westen zugestimmt?
Begründung:
Der längere Baukörper entlang der
Schulerstraße mit seitlich angeordneter Garage konzentriert die Bebauung im
Nord-Osten des Grundstückes.
Dadurch wird eine Maximierung des Grün-
und Gartenbereiches im Westen erreicht und gleichzeitig wird auf eine Bebauung
des für die Garage vorgesehenen Baufeldes verzichtet. GFZ und GRZ werden
hierbei jeweils nicht ausgeschöpft.
Unserer Ansicht nach hält diese
Positionierung des Gebäudes ausreichend Abstand zur nord-westlichen
Grundstücksgrenze sowie zur Ecke Rochus-/ Schulerstraße - siehe Eintragungen in
den beigefügten Planzeichnungen.
Zudem wird die Flucht der
Gebäudekanten an der Rochusstraße nicht überschritten und der Baukörper fügt
sich auch durch seine geringe Höhe gut in die umgebende Bebauung ein.
Nein, eine
Überschreitung der Baugrenzen von 5,00 m ist nicht mehr vertretbar.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform)
und Bauens außerhalb des Bauraumes
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung von den Gestaltungsvorschriften wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt Gebäude mit Flachdach im Bebauungsplangebiet sowie in unmittelbarer Nähe.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Bauen außerhalb des Bauraumes wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden (siehe auch Stellungnahme FB 28).
Für die Garagen
sind nur geneigte Dächer sowie begrünte Flachdächer zulässig.
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1:200 möglichst von einem
Gartenbauarchitekten beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.