Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Meiler


Beschluss:

 

Zu der im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Christof Killius, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.12.2016, gestellten Frage wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

Wird seitens der Behörden einer Überschreitung der Baugrenzen durch den länglichen Baukörper nach Nord-Westen zugestimmt?

Begründung:

Der längere Baukörper entlang der Schulerstraße mit seitlich angeordneter Garage konzentriert die Bebauung im Nord-Osten des Grundstückes.

Dadurch wird eine Maximierung des Grün- und Gartenbereiches im Westen erreicht und gleichzeitig wird auf eine Bebauung des für die Garage vorgesehenen Baufeldes verzichtet. GFZ und GRZ werden hierbei jeweils nicht ausgeschöpft.

Unserer Ansicht nach hält diese Positionierung des Gebäudes ausreichend Abstand zur nord-westlichen Grundstücksgrenze sowie zur Ecke Rochus-/ Schulerstraße - siehe Eintragungen in den beigefügten Planzeichnungen.

Zudem wird die Flucht der Gebäudekanten an der Rochusstraße nicht überschritten und der Baukörper fügt sich auch durch seine geringe Höhe gut in die umgebende Bebauung ein.

 

Nein, eine Überschreitung der Baugrenzen von 5,00 m ist nicht mehr vertretbar.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform) und Bauens außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung von den Gestaltungsvorschriften wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt Gebäude mit Flachdach im Bebauungsplangebiet sowie in unmittelbarer Nähe.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Bauen außerhalb des Bauraumes wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden (siehe auch Stellungnahme FB 28).

 

Für die Garagen sind nur geneigte Dächer sowie begrünte Flachdächer zulässig.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.