Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Dr. Sklarek, GRin Neugebauer, GR Rindermann, GR Eck,
GRin Klinger
Beschluss:
- Ist es möglich, ein Gästehaus mit 11 Gästezimmern zu errichten?
Ja.
- Ist es möglich, ein Gästehaus wie im beiliegenden Plan gezeichnet
mit E + 1 und ausgebautem Dach zu errichten?
Ja.
- Ist es möglich, ein Gästehaus mit folgenden Grundflächen (nur
Gebäude ohne Terrassen und Wege) zu errichten?
Gaststätte Bestand: 169 m2
Neues Gästehaus mit Zwischenbau: 294 m2
Summe Grundfläche gesamt 464 m2
Ja.
- Ist der Einbau von 2 Dachgauben für 2 der Gästezimmer im
Dachgeschoß möglich?
Ja.
- Ist bei dem geplanten Neubau eine Wandhöhe von 6,60 m möglich?
Ja.
- Ist bei dem geplanten Neubau eine Firsthöhe von 11,40 m möglich?
Ja.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde
Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148
477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund
umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde
beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer
Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau
einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, eine Begrünung
vorzusehen.