Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Änderungsantrag zu einem beantragten Verfahren nach den Plänen der Fa. Kutschker Leischner Architekten GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.12.2016, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Bauens außerhalb des Bauraumes (Garage, Carport, Eingangsbereich)
und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Flachdach) nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 / GAUTING.
Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Bauen
außerhalb des Bauraumes (Eingangsbereich) und die Abweichung von den
Gestaltungsvorschriften (Flachdach) wurden bereits in der Sitzung am 20.09.2016
befürwortet.
Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Bauen außerhalb
des Bauraumes (Garage, Carport) wird befürwortet, da durch die Verschiebung der
Garage und des Carports die Eiche erhalten werden kann.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.