Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekturbüros Fleischmann und Kasparek, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.01.2017, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Maßes der Nutzung (GRZ 1), Abwei­chung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung Hauptgebäude, Dachform Anbau, Anzahl und Größe der Dachflächenfenster) und Anzahl der Garagenstellplätze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.

 

Die Befreiung hinsichtlich der Anzahl und Größe der lichten Glasfläche für Dachflächen­fenster kann in Aussicht gestellt werden, da diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.

 

Bezüglich der Dachformen hat die Überprüfung ergeben, dass es im Bereich des Bebau­ungsplanes durchaus Gebäude mit Flachdächern gibt, siehe Kreuzlingerforststraße 33 (An­bau E + 1), Waldpromenade 8 A, 11, 26 ½ und 42 A, Luitpoldstraße 4, Germeringer Straße 13 A und 13 B.

 

Die Befreiung für den Anbau mit Flachdach (E + 1) kann in Aussicht gestellt werden.

 

Für die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich des Maßes der Nutzung, der Dachneigung am Hauptgebäude und der Anzahl der Garagenstellplätze wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt, da die Grundzüge der Planung berührt wer­den.

 

Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Die Mauer der Passerelle ist laut Einfriedungssatzung der Gemeinde Gauting vom 12.07.2004 nicht zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vor­zusehen.