Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekturbüros Fleischmann und Kasparek, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.01.2017, wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
des Maßes der Nutzung (GRZ 1), Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Dachneigung Hauptgebäude, Dachform Anbau, Anzahl und Größe der
Dachflächenfenster) und Anzahl der Garagenstellplätze nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.
Die Befreiung hinsichtlich der Anzahl und Größe der lichten Glasfläche
für Dachflächenfenster kann in Aussicht gestellt werden, da diese Festsetzung
zwischenzeitlich überholt ist.
Bezüglich der Dachformen hat die Überprüfung ergeben, dass es im Bereich
des Bebauungsplanes durchaus Gebäude mit Flachdächern gibt, siehe
Kreuzlingerforststraße 33 (Anbau E + 1), Waldpromenade 8 A, 11, 26 ½ und 42 A,
Luitpoldstraße 4, Germeringer Straße 13 A und 13 B.
Die Befreiung für den Anbau mit Flachdach (E + 1) kann in Aussicht
gestellt werden.
Für die
erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich des
Maßes der Nutzung, der Dachneigung am Hauptgebäude und der Anzahl der
Garagenstellplätze wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt, da die
Grundzüge der Planung berührt werden.
Einfriedungen sind
in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose Holzzäune mit
senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Die Mauer der
Passerelle ist laut Einfriedungssatzung der Gemeinde Gauting vom 12.07.2004
nicht zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Oberflächenbefestigungen
dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.