Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Robert Zollhöfer, WSSA Architekten
GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.12.2016 und 23.01.2017, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt
Stellung genommen:
Variante 1:
Auf dem
Antragsgrundstück mit der Flur-Nr. 470/5, Gartenpromenade 43, Gauting, soll der
bestehende östliche Anbau an das historische Bestandsgebäude abgebrochen
werden. Stattdessen sollen zwei Anbauten, einmal östlich, einmal westlich
davon, unter Ausschöpfung der im B-Plan zulässigen maximalen Grundfläche von 300
m2, neu errichtet werden. Die Neubauten sind durch zweigeschossige
Übergangsbauten verbunden.
Frage 1:
Besteht
Einverständnis mit den im anliegenden Lageplan dargestellten Abmessungen von
ca. 10,0 m x 8,8 m für die Errichtung der beiden Anbauten? Die angefragten
Grundflächen orientieren sich am Bestandsbau und erfüllt in der Summe die
Vorgaben des B-Planes.
Ja
Frage 2:
Besteht
Einverständnis mit den beiden zweigeschossigen, an das historische
Bestandsgebäude anschließenden Übergangsbauten gemäß Plandarstellung?
Ja
Frage 3:
Besteht
Einverständnis mit den Wandhöhen von ca. 6,0 m für die Neubauten?
Ja
Frage 4:
Gemäß den
B-Plan-Vorgaben sind 6 Stellplätze für die dargestellte Neuplanung notwendig.
Die vorhandene Doppelgarage soll durch drei Duplexgaragen ersetzt werden. Diese
sind an einer Grundstücksgrenze als
Grenzgarage zulässig.
Im Rahmen einer
Bauberatung im LRA Starnberg wurde die im anliegenden Lageplan dargestellte
Lösung von Seiten des LRA vorgeschlagen.
Durch den Entfall
der Doppelgarage kann eine Zufahrt zu den im rückwärtigen Grundstücksbereich
befindlichen Garagen entstehen. Die straßenseitige Zufahrtsbreite von 7,5 m
entspricht dem Ist-Zustand.
Besteht
Einverständnis mit dieser Lösung?
Nein, da die Gesamtlänge der Außenwände
(Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) an einer Grundstücksgrenze (12,00 m) die
maximal zulässigen 9,00 m überschreitet.
Frage 5:
Aufgrund der in
Punkt 4 beschriebenen Garagen-Neuanordnung muss ein laut B-Plan zu erhaltender
Baum zur Fällung beantragt werden.
Besteht
Einverständnis mit dem Entfall des Baumes bei gleichwertiger Ersatzpflanzung
gemäß Plandarstellung?
Ja, im Bebauungsplan ist dieser Baum unter,
B Hinweise, als erhaltenswerter Baum aufgenommen. Wünschenswert wäre die
Erhaltung dieses Baumes, aber bei notwendiger Fällung ist kein Antrag
erforderlich.
Variante 2:
Auf dem
Antragsgrundstück mit der Flur-Nr. 470/5, Gartenpromenade 43, Gauting, soll der
bestehende östliche Anbau an das historische Bestandsgebäude abgebrochen
werden. Stattdessen soll auf der westlichen Seite des Bestandsgebäudes ein
Anbau und auf der östlichen Seite ein Neubau, unter Ausschöpfung der im B-Plan
zulässigen maximalen Grundfläche von 300 m2, neu errichtet werden.
Der westliche Anbau ist durch einen zweigeschossigen Übergangsbau verbunden.
Frage 1:
Besteht
Einverständnis mit den im anliegenden Lageplan dargestellten Abmessungen von
ca. 10,3 m x 9,9 m für den westlichen Anbau und ca. 6,3 m x 13,4 m für den
östlichen Neubau?
Die angefragten
Grundflächen orientieren sich am Bestandsbau und erfüllt in der Summe die
Vorgaben des B-Planes.
Ja
Frage 2:
Besteht
Einverständnis mit dem zweigeschossigen, an das historische Bestandsgebäude
anschließenden Übergangsbau gemäß Plandarstellung bei dem westlichen Anbau?
Ja
Frage 3:
Besteht
Einverständnis mit den Wandhöhen von ca. 6,0 m für die beiden Neubauten?
Ja
Frage 4:
Gemäß den
B-Plan-Vorgaben sind 6 Stellplätze für die dargestellte Neuplanung notwendig.
Die vorhandene Doppelgarage soll durch drei Duplexgaragen ersetzt werden. Diese
sind an einer Grundstücksgrenze als Grenzgarage zulässig.
Im Rahmen einer
Bauberatung im LRA Starnberg wurde die im anliegenden Lageplan dargestellte
Lösung von Seiten des LRA vorgeschlagen.
Durch den Entfall
der Doppelgarage kann eine Zufahrt zu den im rückwärtigen Grundstücksbereich
befindlichen Garagen entstehen. Die straßenseitige Zufahrtsbreite von 7,5 m
entspricht dem Ist-Zustand.
Besteht
Einverständnis mit dieser Lösung?
Nein, da die Gesamtlänge der Außenwände
(Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) an einer Grundstücksgrenze (12,00 m) die
maximal zulässigen 9,00 m überschreitet.
Frage 5:
Aufgrund der in Punkt 4 beschriebenen Garagen-Neuanordnung muss ein laut
B-Plan zu erhaltender Baum zur Fällung beantragt werden.
Besteht
Einverständnis mit dem Entfall des Baumes bei gleichwertiger Ersatzpflanzung
gemäß Plandarstellung?
Ja, im Bebauungsplan ist dieser Baum unter,
B Hinweise, als erhaltenswerter Baum aufgenommen. Wünschenswert wäre die
Erhaltung dieses Baumes, aber bei notwendiger Fällung ist kein Antrag
erforderlich.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 169 /
GAUTING.
Die Gesamtlänge der
Außenwände der Garagen, an einer Grundstücksgrenze, überschreitet mit 12,00 m die
maximal zulässigen 9,00 m (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem
Gartenbauarchitekten beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.