Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Robert Zollhöfer, WSSA Architekten GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.12.2016 und 23.01.2017, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

Variante 1:

 

Auf dem Antragsgrundstück mit der Flur-Nr. 470/5, Gartenpromenade 43, Gauting, soll der bestehende östliche Anbau an das historische Bestandsgebäude abgebrochen werden. Stattdessen sollen zwei Anbauten, einmal östlich, einmal westlich davon, unter Ausschöpfung der im B-Plan zulässigen maximalen Grundfläche von 300 m2, neu errichtet werden. Die Neubauten sind durch zweigeschossige Übergangsbauten verbunden.

 

Frage 1:

Besteht Einverständnis mit den im anliegenden Lageplan dargestellten Abmessungen von ca. 10,0 m x 8,8 m für die Errichtung der beiden Anbauten? Die angefragten Grundflächen orientieren sich am Bestandsbau und erfüllt in der Summe die Vorgaben des B-Planes.

 

Ja

 

Frage 2:

Besteht Einverständnis mit den beiden zweigeschossigen, an das historische Bestandsgebäude anschließenden Übergangsbauten gemäß Plandarstellung?

 

Ja

 

Frage 3:

Besteht Einverständnis mit den Wandhöhen von ca. 6,0 m für die Neubauten?

 

Ja

 

Frage 4:

Gemäß den B-Plan-Vorgaben sind 6 Stellplätze für die dargestellte Neuplanung notwendig. Die vorhandene Doppelgarage soll durch drei Duplexgaragen ersetzt werden. Diese sind an einer Grundstücksgrenze als Grenzgarage zulässig.

Im Rahmen einer Bauberatung im LRA Starnberg wurde die im anliegenden Lageplan dargestellte Lösung von Seiten des LRA vorgeschlagen.

Durch den Entfall der Doppelgarage kann eine Zufahrt zu den im rückwärtigen Grundstücksbereich befindlichen Garagen entstehen. Die straßenseitige Zufahrtsbreite von 7,5 m entspricht dem Ist-Zustand.

Besteht Einverständnis mit dieser Lösung?

 

Nein, da die Gesamtlänge der Außenwände (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) an einer Grundstücksgrenze (12,00 m) die maximal zulässigen 9,00 m überschreitet.

 

Frage 5:

Aufgrund der in Punkt 4 beschriebenen Garagen-Neuanordnung muss ein laut B-Plan zu erhaltender Baum zur Fällung beantragt werden.

Besteht Einverständnis mit dem Entfall des Baumes bei gleichwertiger Ersatzpflanzung gemäß Plandarstellung?

 

Ja, im Bebauungsplan ist dieser Baum unter, B Hinweise, als erhaltenswerter Baum aufgenommen. Wünschenswert wäre die Erhaltung dieses Baumes, aber bei notwendiger Fällung ist kein Antrag erforderlich.

 

 

 

 

Variante 2:

 

Auf dem Antragsgrundstück mit der Flur-Nr. 470/5, Gartenpromenade 43, Gauting, soll der bestehende östliche Anbau an das historische Bestandsgebäude abgebrochen werden. Stattdessen soll auf der westlichen Seite des Bestandsgebäudes ein Anbau und auf der östlichen Seite ein Neubau, unter Ausschöpfung der im B-Plan zulässigen maximalen Grundfläche von 300 m2, neu errichtet werden. Der westliche Anbau ist durch einen zweigeschossigen Übergangsbau verbunden.

 

Frage 1:

Besteht Einverständnis mit den im anliegenden Lageplan dargestellten Abmessungen von ca. 10,3 m x 9,9 m für den westlichen Anbau und ca. 6,3 m x 13,4 m für den östlichen Neubau?

Die angefragten Grundflächen orientieren sich am Bestandsbau und erfüllt in der Summe die Vorgaben des B-Planes.

 

Ja

 

Frage 2:

Besteht Einverständnis mit dem zweigeschossigen, an das historische Bestandsgebäude anschließenden Übergangsbau gemäß Plandarstellung bei dem westlichen Anbau?

 

Ja

 

Frage 3:

Besteht Einverständnis mit den Wandhöhen von ca. 6,0 m für die beiden Neubauten?

 

Ja

 

Frage 4:

Gemäß den B-Plan-Vorgaben sind 6 Stellplätze für die dargestellte Neuplanung notwendig. Die vorhandene Doppelgarage soll durch drei Duplexgaragen ersetzt werden. Diese sind an einer Grundstücksgrenze als Grenzgarage zulässig.

Im Rahmen einer Bauberatung im LRA Starnberg wurde die im anliegenden Lageplan dargestellte Lösung von Seiten des LRA vorgeschlagen.

Durch den Entfall der Doppelgarage kann eine Zufahrt zu den im rückwärtigen Grundstücksbereich befindlichen Garagen entstehen. Die straßenseitige Zufahrtsbreite von 7,5 m entspricht dem Ist-Zustand.

Besteht Einverständnis mit dieser Lösung?

 

 

Nein, da die Gesamtlänge der Außenwände (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO) an einer Grundstücksgrenze (12,00 m) die maximal zulässigen 9,00 m überschreitet.

 

 

Frage 5:

Aufgrund der in Punkt 4 beschriebenen Garagen-Neuanordnung muss ein laut B-Plan zu erhaltender Baum zur Fällung beantragt werden.

Besteht Einverständnis mit dem Entfall des Baumes bei gleichwertiger Ersatzpflanzung gemäß Plandarstellung?

 

Ja, im Bebauungsplan ist dieser Baum unter, B Hinweise, als erhaltenswerter Baum aufgenommen. Wünschenswert wäre die Erhaltung dieses Baumes, aber bei notwendiger Fällung ist kein Antrag erforderlich.

 

 

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 169 / GAUTING.

 

Die Gesamtlänge der Außenwände der Garagen, an einer Grundstücksgrenze, überschreitet mit 12,00 m die maximal zulässigen 9,00 m (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetati­onsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelan­lage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.