Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der
Architektin Carolin Onischke, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.12.2016, gestellten Fragen wird wie folgt
Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
1.
Ist eine Bebauung des Grundstücks mit einem Einfamilienhaus und einem
Doppelhaus planungsrechtlich zulässig?
Ja
2.
Ist die Grundfläche der Gebäude - für das straßenseitige Gebäude 15m x
9,815 m, für das rückwärtige Gebäude 9,23m x 9,76m - wie dargestellt,
planungsrechtlich zulässig?
Ja
3.
Ist die Höhenentwicklung der Gebäude, bei beiden Gebäuden mit einer
Wandhöhe von 6,0 m, beim straßenseitigen Gebäude mit einer Firsthöhe von 8,815
m, beim rückwärtigen Gebäude mit einer Firsthöhe von 7,305 m, wie dargestellt,
planungsrechtlich zulässig?
Ja
4.
Ist die Anordnung der Garagen, wie dargestellt, zulässig?
Ja
Das Vorhaben fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.