Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

Wortmeldung: GRin Cosmovici


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Stefanie Leitenstern, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 29.08.2016, gestellten und am 03.01.2017 geänderten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

6.    Wandhöhe Wohngebäude mit Flachdach

 

Wird die maximale Wandhöhe von 8,20 m (vom natürlichen Gelände) beim Gebäude mit Flachdach genehmigt?

Erläuterung:

Die maximale Traufhöhe ist im Bebauungsplan geregelt. Die Wandhöhe für ein Gebäude mit Flachdach ist nicht geregelt. Da das Grundstück mit einem Höhenunterschied im Bereich der betreffenden Bebauung von 4 – 5 m stark abschüssig ist, ergibt sich im Nordwesten eine Wandhöhe von 10 m (8,20 m vom natürlichen Gelände). Diese ist nicht durchgängig, sondern versetzt. Die maximale einfache Wandhöhe beträgt 6,76 m. Die Gründungshöhe des Gebäudes ist durch das abzubrechende Bestandsgebäude und die Hanglage vorgegeben. Die erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

 

Ja, einer talseitigen Wandhöhe von 8,20 m wird zugestimmt. Einer Abgrabung von 1,80 m und der daraus sich ergebenen Wandhöhe von 10,00 m wird nicht zugestimmt.

 

 

7.    Schallschutzwand an Grundstücksgrenze

 

Wird der Errichtung einer massiven Schallschutzmauer (Höhe = 1,80 m) an der Grundstücksgrenze zur Münchener Straße zugestimmt?

Erläuterung:

Um Lärmemissionen zu verringern, möchte der Bauherr eine massive Schallschutzwand mit einer Höhe von maximal 1,80 m an der Grenze zur Münchener Straße errichten.

 

Ja, eine Lärmschutzwand bis max. 1,80 m ist zulässig, aber nicht in massiver Bauweise.

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.

 

Der erforderlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann zugestimmt werden, da bereits das Bestandsgebäude teilweise außerhalb des Bauraumes errichtet wurde.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzu­sehen.