Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Wortmeldung: GRin Cosmovici
Beschluss:
6. Wandhöhe
Wohngebäude mit Flachdach
Wird die maximale Wandhöhe
von 8,20 m (vom natürlichen Gelände) beim Gebäude mit Flachdach genehmigt?
Erläuterung:
Die maximale Traufhöhe ist
im Bebauungsplan geregelt. Die Wandhöhe für ein Gebäude mit Flachdach ist nicht
geregelt. Da das Grundstück mit einem Höhenunterschied im Bereich der
betreffenden Bebauung von 4 – 5 m stark abschüssig ist, ergibt sich im
Nordwesten eine Wandhöhe von 10 m (8,20 m vom natürlichen Gelände). Diese ist
nicht durchgängig, sondern versetzt. Die maximale einfache Wandhöhe beträgt
6,76 m. Die Gründungshöhe des Gebäudes ist durch das abzubrechende
Bestandsgebäude und die Hanglage vorgegeben. Die erforderlichen Abstandsflächen
werden eingehalten.
Ja, einer talseitigen Wandhöhe von 8,20 m wird
zugestimmt. Einer Abgrabung von 1,80 m und der daraus sich ergebenen Wandhöhe
von 10,00 m wird nicht zugestimmt.
7. Schallschutzwand
an Grundstücksgrenze
Wird der Errichtung einer
massiven Schallschutzmauer (Höhe = 1,80 m) an der Grundstücksgrenze zur
Münchener Straße zugestimmt?
Erläuterung:
Um Lärmemissionen zu
verringern, möchte der Bauherr eine massive Schallschutzwand mit einer Höhe von
maximal 1,80 m an der Grenze zur Münchener Straße errichten.
Ja, eine Lärmschutzwand bis max. 1,80 m ist
zulässig, aber nicht in massiver Bauweise.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Der erforderlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann zugestimmt werden, da bereits das Bestandsgebäude teilweise außerhalb des Bauraumes errichtet wurde.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun
bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.