Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Wortmeldung: GRin Strenkert
Beschluss:
Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren
vorgelegten Plänen der/s Architekt(in) Höfler
Heidrun, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.01.2017, wird erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Von dem Bauantrag
nach den vorgenannten Plänen wird ablehnend Kenntnis genommen:
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(unzulässige Dachgaube und unzulässiger Dacheinschnitt) nicht den Festsetzungen
der Bebauungspläne Nr. 46 und 46-1 / GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde
Gauting (Tel. 089 / 89 337 129) und dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148
477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund
umgehend zu melden, damit sich die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde
beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch
bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.