Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
Von dem Bauantrag
nach den Plänen des Antragstellers, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.01.2017,
wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
des Maßes der baulichen Nutzung (GFZ) und zu hoher Wandhöhe nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderlichen
Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und es bereits einige Überschreitungen im Bebauungsplangebiet gibt.
Der
Doppelstabmattenzaum ist so weit von der Grenze abzurücken, dass der Efeu nicht
über die Straßenbegrenzungslinie wächst.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen
in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig der Gemeinde Gauting (Tel. 089 / 89 337 168) und dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Gemeinde oder die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg
vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den
Betroffenen in Verbindung setzen können.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und -
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis für Landratsamt:
Die 4,0 m lange
und 2,48 m hohe Betonwand zwischen den Häusern ist gestalterisch zu überprüfen.