Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

Wortmeldung: GR Rindermann


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Hermi Hondele, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.01.2017, wird das gemeindliche Einver­nehmen nach § 36 BauGB erklärt.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbe­bauung ein.

 

Die Zufahrt auf der Böschung ist nach den technischen Regeln mit Asphalt bzw. in Pflaster­bauweise zu befestigen. Anfallendes Niederschlagswasser vom Grundstück, auf welchem sich die zwei neu angelegten Stellplätze befinden, ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern. Hierzu ist eine überfahrbare Entwässerungsrinne mit Anschluss eines Sickerschachtes auf dem privaten Grundstück erforderlich. Ebenso muss gewährleistet sein, dass keine losen Erdteile bzw. Sand und Kiesteile über die Zufahrt auf die öffentliche Verkehrsfläche gelangen (Verschmutzung der Straße). Die Zufahrt ist unter Zugrundelegung von Sichtdreiecken zu gestalten. Die asphaltierte bzw. gepflasterte Zufahrt einschließlich der Anlage für das Niederschlagswasser ist von einer Fachfirma im Auftrag des Grundstücksei­gentümers auf seine Kosten zu anzulegen. Vor Beginn der Maßnahme ist mit der Baufirma und dem Grundstückseigentümer sowie mit dem Fachbereich Tiefbau vor Ort ein Termin zu vereinbaren (Tel.: 089 / 89 337 – 136 oder -138).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.

 

 

Hinweis für Landratsamt:

Das Bauvorhaben ist wegen seiner „Nahstellung“ zum Hauser Weg und der Abstandsflächen zu überprüfen.

Wegen des großen Geländesprungs ist für die zwei neuen Stellplätze am Kohlschwarzweg noch eine Absprache mit dem Fachbereich Tiefbau (Tel. 089 / 89 337 136) erforderlich. Eine Schnittzeichnung ist hierfür vorzulegen.