Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Wortmeldung: GR Rindermann
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach
den Plänen der Architektin Hermi Hondele, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 17.01.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erklärt.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Die Zufahrt auf der
Böschung ist nach den technischen Regeln mit Asphalt bzw. in Pflasterbauweise
zu befestigen. Anfallendes Niederschlagswasser vom Grundstück, auf welchem sich
die zwei neu angelegten Stellplätze befinden, ist ausschließlich auf dem
eigenen Grundstück zu versickern. Hierzu ist eine überfahrbare
Entwässerungsrinne mit Anschluss eines Sickerschachtes auf dem privaten
Grundstück erforderlich. Ebenso muss gewährleistet sein, dass keine losen
Erdteile bzw. Sand und Kiesteile über die Zufahrt auf die öffentliche
Verkehrsfläche gelangen (Verschmutzung der Straße). Die Zufahrt ist unter
Zugrundelegung von Sichtdreiecken zu gestalten. Die asphaltierte bzw.
gepflasterte Zufahrt einschließlich der Anlage für das Niederschlagswasser ist
von einer Fachfirma im Auftrag des Grundstückseigentümers auf seine Kosten zu
anzulegen. Vor Beginn der Maßnahme ist mit der Baufirma und dem
Grundstückseigentümer sowie mit dem Fachbereich Tiefbau vor Ort ein Termin zu
vereinbaren (Tel.: 089 / 89 337 – 136 oder -138).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis für
Landratsamt:
Das Bauvorhaben ist wegen seiner „Nahstellung“ zum Hauser Weg und der Abstandsflächen zu überprüfen.
Wegen des großen Geländesprungs ist für die zwei neuen Stellplätze am Kohlschwarzweg noch eine Absprache mit dem Fachbereich Tiefbau (Tel. 089 / 89 337 136) erforderlich. Eine Schnittzeichnung ist hierfür vorzulegen.