Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Salim Habash, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.02.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen geringfügiger Überschreitung der Baugrenzen und anderer Dachneigung (bestandsbedingt) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 / STOCKDORF.
Die Befreiungen
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits zwei Anbauten außerhalb der
Baugrenzen (Fl.Nr. 1734 / 38 und 1734 / 32)
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Hinweis für
Landratsamt:
Die Aufenthaltsraumqualität im Dachgeschoß ist zu überprüfen.
Die Dachgaube ist gestalterisch zu überprüfen.