Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Christof Killius, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.03.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen erklärt.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform), teilweise Errichtung außerhalb der Baugrenzen (im Nordwesten um 1,25 m überschritten)und Fällung eines als „zu erhaltend“ festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 / STOCKDORF.

 

Als Ersatzpflanzung ist an geeigneter Stelle ein einheimischer und standortgerechter Baum zu pflanzen (wünschenswert wäre ein heimischer Obstbaum mit Stammumfang 20 cm).

 

Die erforderliche Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Flachdach wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits Gebäude mit Flachdach im Bebauungsplangebiet sowie in unmittelbarer Nähe (Rochusstraße 1 A).

 

Für das Fällen des „zu erhaltend“ festgesetzten Baumes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die erforderliche Befreiung erteilt. Es befindet sich ein Bestandsbaum auf dem Grundstück und fünf Bäume werden neu gepflanzt.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Bauen außerhalb der Baugrenzen im Nordwesten wird befürwortet. Es gibt bereits Überschreitungen des Bauraumes (Rochusstraße 1 A, Gautinger Straße 32).

 

Für die Garagen sind nur geneigte Dächer sowie begrünte Flachdächer zulässig.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.