Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag
nach den Plänen des Architekten Christof Killius, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.03.2017,
wird das gemeindliche Einvernehmen erklärt.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform),
teilweise Errichtung außerhalb der Baugrenzen (im Nordwesten um 1,25 m
überschritten)und Fällung eines als „zu erhaltend“ festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 38 / STOCKDORF.
Als Ersatzpflanzung
ist an geeigneter Stelle ein einheimischer und standortgerechter Baum zu
pflanzen (wünschenswert wäre ein heimischer Obstbaum mit Stammumfang 20 cm).
Die erforderliche Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
für das Flachdach wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden. Es gibt bereits Gebäude mit Flachdach im Bebauungsplangebiet sowie in unmittelbarer Nähe (Rochusstraße 1 A).
Für das Fällen des
„zu erhaltend“ festgesetzten Baumes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die
erforderliche Befreiung erteilt. Es befindet sich ein Bestandsbaum auf dem
Grundstück und fünf Bäume werden neu gepflanzt.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Bauen außerhalb der Baugrenzen im Nordwesten wird befürwortet. Es gibt bereits Überschreitungen des Bauraumes (Rochusstraße 1 A, Gautinger Straße 32).
Für die Garagen
sind nur geneigte Dächer sowie begrünte Flachdächer zulässig.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.