Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Meiler
Beschluss:
Zu dem Antrag auf Errichtung einer Werbeanlage nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.03.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der maximalen Höhe der
Werbeanlage über der Straßenoberkante mit 7,60 m nicht den Festsetzungen der
Werbeanlagensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.02.2015. Die zulässige
Grenzhöhe wird um 3,60 m überschritten.
Eine Abweichung gem. § 4 der Werbeanlagensatzung i. V. m. Art. 63 Abs. 3
BayBO wird befürwortet, da diese Werbeanlage ausschließlich in die Bahnfläche
wirkt und somit keine negative Wirkung auf den innerörtlichen Bereich ausübt.
Es gibt bereits eine Werbeanlage an der Ostfassade in einer Höhe von über 4,00
m.