Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach
den Plänen des Architekten, Martin Cotter,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.04.2017,
wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb des
Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / GAUTING. Die Überdachung der Abfallbehälter
überschreitet im Osten des Grundstücks geringfügig die Baugrenzen.
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung
durch die Geringfügigkeit der Überschreitung der Baugrenzen nicht berührt werden.
Durch die Änderung der Wohnung im 1. OG ändern sich die Nutzungszahlen nicht.
Einfriedungen
entlang der Staatsstraße dürfen als Staketen- oder Maschendrahtzaun bis zu
einer Höhe von 1,00 m ausgeführt werden, ansonsten bis 1,30 m, Hecken bis zu
einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.