Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Martin Cotter, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 04.04.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / GAUTING. Die Überdachung der Abfallbehälter überschreitet im Osten des Grundstücks geringfügig die Baugrenzen.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung durch die Geringfügigkeit der Überschreitung der Baugrenzen nicht berührt werden.

 

Durch die Änderung der Wohnung im 1. OG ändern sich die Nutzungszahlen nicht.

 

Einfriedungen entlang der Staatsstraße dürfen als Staketen- oder Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von 1,00 m ausgeführt werden, ansonsten bis 1,30 m, Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.