Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architektin Elisabeth Stürzer , mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.10.2016 und dem gestellten Fragenkatalog (Eingang 04.11.2016) wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

1. Es gilt die BauNVO 1977. Demnach sind sämtliche Flächen von Aufenthaltsräumen einschließlich deren Treppenräumen bei der Geschossfläche mit anzurechnen.
Bei einem möglichen Dachgeschossausbau wird die Geschossfläche überschritten.

Ist die Überschreitung der Geschossfläche planungsrechtlich um bis zu 0,48 zulässig?

Begründung: Im B-Plangebiet gibt es Gebäude bei denen das Dachgeschoss ausgebaut worden ist. Dem Augenschein nach sowie einer überschlägigen Berechnung der Grundstücke im Verhältnis zu den Gebäuden incl. deren Geschossigkeit wurde bei diesen Grundstücken bereits die Geschossflächenzahl von 0,33 überschritten.

z.B.: Grundstück Fl.Nr. 430 / 3 (GFZ - 0,46), 430 / 4 (GFZ - 0,49), 431 / 3 und 431 / 6 (GFZ - 0,49)

Bei Flurstück Nr. 432 / 1 vor allem vor dem Hintergrund der Bebauungsplanüberarbeitung und damit der Teilbarkeit des Grundstücks

 

Ja.

 

9. Das bestehende Gebäude wurde in den Jahren 1962 genehmigt. Am Eingang befindet sich eine Treppenanlage. Die Baugrenzen des Bebauungsplanes vom Jahr 1994 sind so festgesetzt, dass diese fast identisch mit der Gebäudekante sind. Damit liegt die Treppenanlage außerhalb der Baugrenzen.

Es wird die Frage gesteilt ob bei einem Bauantragsverfahren für eine Treppenanlage außerhalb der Baugrenzen eine Befreiung erteilt wird?

 

 

Ja, im Anbetracht der zahlreichen Bauraumüberschreitung im Bebauungsplangebiet.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der GFZ der Wandhöhe, Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften (Dachgauben, höherer Dachneigung) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (möglichst von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.

 

Einfriedungen sind nur in Form eines Staketenzauns in einer Höhe von 1,30 m zur Straße hin zulässig. Zwischen den Grundstücken ist ein Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.