Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRIn Eiglsperger, GR Eck


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten W. Koziol in der Fa. plan x Architekten GmbH mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.04.2017, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

 

1.    Wird der Errichtung eines Gebäudes mit einer Grundfläche von ca. 250 m2 zugestimmt?

 

Ja, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden können.

 

 

2.    Wird der Errichtung eines Gebäudes mit einer Höhenentwicklung von EG, OG und DG, traufseitige Wandhöhe ca. 6,50 m, Firsthöhe ca. 10,40 m zugestimmt?

 

            Ja, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden können.

 

 

3.    Wird der Grenzbebauung zum westlichen Nachbar Fl.Nr. 118, wie sie im Bestand vorliegt, zugestimmt?

 

Nein.

 

 

4.    Wird der Nutzung als Wohngebäude zugestimmt?

 

Ja.

 

 

5.    Wird der Dachform eines mit 35° geneigten Satteldachs zugestimmt?

 

Ja.

 

Die Abstandsflächen dürfen nur bis zur Straßenmitte der Fl.Nr. 115 / 1 in Anspruch genommen werden (gewidmete Ortsstraße - „An der Kegelbahn“).

 

Die Abstandsflächenvorschriften bei der Tiefgaragenrampe sind einzuhalten, ggf. ist eine Abstandsflächenübernahmeerklärung von Fl.Nr. 122 vorzulegen.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenquoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Die Belange des Denkmalschutzes sind zu berücksichtigen, da sich auf dem Nachbargrundstück (Fl.Nr. 116) ein denkmalgeschütztes Gebäude befindet.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Tiefgaragenrampen, eine Begrünung vorzusehen.