Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Eck
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten N. Baehr in der Fa. Necologix GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.04.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen geringfügiger Überschreitung der Baugrenzen mit dem Hauptgebäude
(nordöstlich 0,50 m, südwestlich 0,75 m) und Fehlen eines zweiten zu
pflanzenden, einheimischen Laubbaumes nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 171 / GAUTING.
Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitungen der Baugrenzen wird befürwortet, da aufgrund der Geringfügigkeit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Ein zweiter, einheimischer Laubbaum 1. Ordnung ist noch zu pflanzen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet
werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.