Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Wortmeldungen: GRe Mc Fadden, Franke, Rindermann

 

GR Mc Fadden teilt mit, dass er die vorgelegte Satzung grundsätzlich in Ordnung finde. Folgende Inhalte sollten seiner Meinung nach jedoch geändert werden:

 

§ 3:      Die Beschränkung auf „Gemeindebürger“ sollte aufgehoben werden. Vorschlag: „Jeder“ hat Anspruch auf Zugang.

 

§ 5 (2)  Die Formulierung „Ideell“ sei schwierig. Die Formulierung der alten Satzung solle beibehalten werden.

 

§ 9       Redaktionelle Änderungen: anstatt § 6 muss hier §§ 7 und 8 zitiert werden. Des Weiteren sollte zur Klarstellung nach dem Wort „Auskunftserteilung“ Folgendes eingefügt werden: „über die nicht durch §§ 7 und 8 ausgeschlossenen Informationen“.

 

Die 1. Bürgermeisterin führt aus, dass § 3 so belassen werden sollte und begründet dies entsprechend.

 

GRe Franke und Rindermann schließen sich der Meinung des Kollegen Mc Fadden an. Das Argument, dass Bürger die erst noch zuziehen werden, sich informieren möchten, sei gut. Außerdem ist die Satzung ein Recht, welches man Bürgern zugesteht. Daher sollte die Schranke nach § 3 herausgenommen werden.

 

Es ergehen folgende


Beschlüsse:

 

1.      Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0530.

 

2.      Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die zu § 3 der vorgelegten Satzung vorgeschlagene Formulierung „jede Bürgerin und jeder Bürger der Gemeinde Gauting“ durch „jeder“ nicht umzusetzen.

Ja 6  Nein 6

       (Anmerkung: Somit wird die Formulierung entsprechend des Vorschlags geändert.)

 

3.      Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, § 5 (2) durch die Formulierung „Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.“ aus der bisherigen Satzung zu ersetzen.

Ja 7  Nein 5

                                 

4.      Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat zu beschließen, die Satzung der Gemeinde Gauting zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises vom 18.07.2012 aufzuheben und neben dem Anspruch auf das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) die dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügte neue Informationsfreiheitssatzung mit den durch den Haupt- und Finanzausschuss beschlossenen Änderungen zu erlassen.