Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Eck, GR Dr. Sklarek
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Udo Brückner, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 29.05.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erklärt.
Das Vorhaben fügt sich nach der Art der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem
Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im
maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren
Grundfläche, Wandhöhe, Dachneigung und Firsthöhe
findet.
Die Engstellung der Doppelhäuser führt zu
städtebaulichen Spannungen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.