Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten N. Baehr in der Fa. Necologix Gmbh mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 29.05.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen geringfügiger Überschreitung der Baugrenzen mit dem Hauptgebäude
(Erker im Westen 0,70 m) und Fehlen eines zweiten zu pflanzenden, einheimischen
Laubbaumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 171 / GAUTING.
Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitungen der Baugrenzen wird befürwortet, da aufgrund der Geringfügigkeit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Ein zweiter,
einheimischer Laubbaum 1. Ordnung mit Stammumfang 20 – 25 (Laut B-Plan) ist
noch zu pflanzen.
Auch der eingezeichnete Baum ist noch zu benennen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet
werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.