Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten von Thomas Dall'Armi, mit Eingangs­stempel der Gemeinde vom 12.05.2017, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

Nicht erklärt wird das gemeindliche Einvernehmen zur Situierung des Naturpools, da dadurch der erhaltenswerte Baum Nr. 3 Linde, welche in Wahrheit eine Eiche ist, gefällt wer­den müsste.

Die Situierung des Pools ist so zu wählen, dass der Baum erhalten werden kann.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Fällung von erhaltenswert festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 169 / GAUTING.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird für die Fällungen der Bäume Nr. 7, 8, 11, 13, 14 und 15 befürwortet.

 

Begrüßt wird hier, dass eine Kastanie und eine Linde im Einfahrtsbereich bestehen bleiben. Hierbei ist bei der Ausführung auf eine baumschonende Ausführung wie Versickerungsfähig­keit, wurzelschonender Bau und keine Verdichtung des Oberbodens im Kronenbereich zu achten.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelan­lage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzuse­hen.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden mög­licherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.