Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten von Thomas
Dall'Armi, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 12.05.2017, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Nicht erklärt wird das gemeindliche Einvernehmen zur Situierung des Naturpools, da dadurch der erhaltenswerte Baum Nr. 3 Linde, welche in Wahrheit eine Eiche ist, gefällt werden müsste.
Die Situierung des Pools ist so zu wählen, dass der Baum erhalten werden kann.
Das Vorhaben entspricht wegen Fällung von erhaltenswert festgesetzten
Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 169 / GAUTING.
Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird für die Fällungen der Bäume Nr. 7, 8, 11, 13, 14 und 15 befürwortet.
Begrüßt wird hier, dass eine Kastanie und eine Linde im Einfahrtsbereich bestehen bleiben. Hierbei ist bei der Ausführung auf eine baumschonende Ausführung wie Versickerungsfähigkeit, wurzelschonender Bau und keine Verdichtung des Oberbodens im Kronenbereich zu achten.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund
umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.