Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Eck
Beschluss:
1.
Naturschutz:
Kann für ein dem Bauvorbescheid
entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid
aufzunehmenden Genehmigung die Fällung des geschützten (gemäß Bebauungsplan Nr.
104) Baums Nr. 6 (gemäß Plan Nr. A-VA-V01-002) in Aussicht gestellt werden?
Begründung: Gemeinsam mit Frau
Bahr von der Gemeinde Gauting wurde vorab ein Termin zur Begehung des
Grundstücks realisiert. Dabei wurden die beiden auf dem Grundstück befindlichen
und nach dem Bebauungsplan als schützenswert gekennzeichneten Bäume Nr. 5 und
Nr. 6 durch die für Naturschutz und öffentliche Grünflächenplanung zuständige
Frau Bahr begutachtet. Dabei wurde festgestellt dass der Stamm des Baums Nr. 5
den Zufahrtsweg stark einschränkt und der Kronen- und Wurzelbereich des Baums
Nr. 6 mit dem Bebauungsfenster des Hauptgebäudes (gemäß Plan Nr. A-VA¬V01-002)
kollidiert. Beides seien Einschränkungen die eine Fällung beider Bäume
plausibilisieren würde.
Das Bebauungsfenster wird durch
die Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 104 bestimmt. Das Hauptgebäude nach Süden
zu verschieben und damit den Baum möglicherweise zu erhalten entspräche einer
Verkleinerung der nach Süden orientierten Außenbereiche und damit einer
Verringerung der das Grundstück auszeichnenden Qualitäten. Zudem würde auch
dann der Mindestabstand von baulichen Anlagen zum Wurzelbereich des Baums Nr. 6
nicht eingehalten werden können.
Im weiteren Dialog wurde
herausgearbeitet, dass auch eine Erhaltung des Baums Nr. 5 zu erstreben wäre.
Mit der Maßnahme das Baufenster der Garage nach Norden zu verschieben wäre ein
Erhalt des Baums auch zukünftig begünstigt. Dies sei dadurch bestärkt, dass mit
der Verschiebung der Garage nach Norden genügend Platz verbleibt um ein vor der
Garage parkendes Auto nicht direkt im Wurzelbereich des Baums Nr. 5 abstellen
zu müssen. Demnach wäre im Kontext dieser Maßnahme ein Erhalt des Baums Nr. 5
für alle Beteiligten als erstrebenswert erachtet.
Ja, für die Fällung der Buche Nr. 6 wird das gemeindliche
Einvernehmen in Aussicht gestellt. Die Birke Nr. 5 sollte erhalten bleiben.
2. Baugrenzen
Ist das geplante Bauvorhaben im
Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 „Gauting für den
Bereich Vogelsangstraße / Waldpromenade" in Bezug auf den geplanten
Bauraum der Garage gemäß Plan Nr. A-VA-V01-002 planungsrechtlich zulässig?
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes gern. §31 Abs. 2 BauGB:
In diesem Zusammenhang wird
hiermit der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
104 bzgl. der für die Garage ausgewiesenen Fläche gestellt. Das geplante
Bauvolumen der Garage liegt am nördlichen Teil des Grundstücks und damit außerhalb der
für eine Garage vorgesehenen Flächen.
Begründung zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes.
Das Verrücken des
Garagenbaufensters an die Grundstücksgrenze und Grenzgarage von Flurstück Nr.
1346 /23 stellt für die umliegenden Nachbarn keine Minderung dar, da weiterhin
eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist. Zudem wird durch das Verrücken
der Garage nach Norden ermöglicht den Wurzelbereich des Baumes Nr. 5 gemäß Plan
Nr. A-VA-V01-002 durch eine bauliche Anlage und parkende Autos im
Garagenvorbereich nicht zu tangieren und damit zu schützen. Mitunter dieser
Maßnahme würde der Baum ggf. auch nachhaltig erhalten werden können.
Darüber hinaus entsteht mit der
Verschiebung der Garage ein Garagenvorbereich der es ermöglicht auf eigenem
Grundstück zu wenden und nicht rückwärts mit dem Auto bis zu Vogelsangstraße
vorstoßen zu müssen.
Ja, der Verschiebung des Garagenbauraums in südöstliche
Richtung wird zugestimmt.
Die Garagengröße des Bebauungsplan 6,0 x 6,0 m ist einzuhalten und es ist ein
geneigtes Dach zu errichten.
3. Maß der baulichen
Nutzung
Ist das geplante Bauvorhaben im
Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 „Gauting für den
Bereich Vogelsangstraße / Waldpromenade" in Bezug auf die ausgewiesenen
Vollgeschosse (II) gemäß Plan Nr. A-VA-V01-002 planungsrechtlich zulässig?
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
gem. §31 Abs. 2 BauGB:
In diesem Zusammenhang wird
hiermit der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
104 bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung gestellt. Das geplante Bauvolumen des
Hauptgebäudes weißt zwei Vollgeschosse (II) statt I+D auf.
Begründung zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes.
Das Vorhabengrundstück befindet
sich in zweiter Reihe von der Vogelsangstraße und wird damit nach Bebauungsplan
Nr. 104 mit einem Hauptgebäude mit I + D ausgewiesen. Auf der Gegenseite
befindet sich das Nachbargrundstück mit der Flurnummer 1346/23. Auf diesem
Grundstück befindet sich ein Neubau der ebenfalls in zweiter Reihe steht und
über zwei Vollgeschosse mit Flachdach verfügt. Auch wenn das Grundstück nicht
Teil des Bebauungsplans Nr. 104 ist, ist es städtebaulich nicht von der Hand
zu weisen dass es sich um ein Grundstück in zweiter Reihe handelt und ebenfalls
über einen privaten in den Rückraum führenden Weg erschlossen wird.
Beide Grundstücke verfügen durch
deren Position im Stadtraum über identische räumliche Bedingungen und sollten
folgend dieselbe Bewertung erfahren. Demnach wäre es städtebaulich
wünschenswert denselben Duktus gegenüberliegend zu kreieren und sich damit
passgenau in die Nachbarschaft einfügen zu können.
Nein. Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2
BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung - E + 1
straßennah und E + D-Bebauung im rückwärtigen Bereich - berührt werden und mit
Zulassung der Befreiung Nachahmungsgefahr bestünde, für alle im Bebauungsplangebiet
befindlichen Grundstücke. Dies hätte zur Konsequenz, dass die betroffenen
Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos würden, mit der
Folge, dass das ursprüngliche Planungskonzept zunichte gemacht werden würde.
4. Bauliche
Gestaltung
Ist das geplante Bauvorhaben im
Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 „Gauting für den
Bereich Vogelsangstraße / Waldpromenade" in Bezug auf ein Flachdach als
Dachform für die Baukörper gemäß Plan Nr. A-VA-V01-002 planungsrechtlich zulässig?
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes gern. §31 Abs. 2 BauGB:
In diesem Zusammenhang wird
hiermit der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104
bzgl. der baulichen Gestaltung gestellt. Das geplante Bauvolumen des
Hauptgebäudes und der Garage weißen gemäß Plan Nr. A-VA-V01-003 jeweils ein
Flachdach auf.
Begründung zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes.
Auf der Gegenseite des
Vorhabengrundstücks befindet sich das Nachbargrundstück mit der Flurnummer 1346
/ 26. Auf diesem Grundstück wurde kurzfristig die Ausnahme erteilt ein
Flachdach zu realisieren. Darüber hinaus ist auch ein Einfamilienhaus mit
Flachdach auf dem Nachbargrundstück mit der Flurnummer 1346 / 23 genehmigt
worden. Daher sollte auch ein weiterer Stadtbaustein in diesem Ensemble über
die Möglichkeit verfügen sich mit einem Flachdach an die gestalterischen
Begebenheiten anzupassen und sich damit in das städtebauliche Gefüge
einzubinden.
Ferner sieht der Bauherr vor
Solarkollektoren für eine nachhaltige Energiegewinnung auf dem Dach des
Hauptgebäudes zu installieren. Die Dachform eines Flachdachs würde es
begünstigen die Ansicht der Technikaufbauten zu minimieren. Da diese
flächenbündig durch die Attika verdeckt werden könnten.
Nein. Auf die Antwort bei Frage 3 wird verwiesen.
Die Bebauung auf Fl.Nr. 1346 / 26 wurde mit einem Flachdach
genehmigt, hier sieht der Bebauungsplan jedoch eine straßennahe Bebauung mit
II Vollgeschossen vor.
Das Gebäude auf Fl.Nr. 1346 / 23 liegt außerhalb des
Bebauungsplangebiets.
Das Vorhaben entspricht wegen Bauens einer Doppelgarage außerhalb des Bauraums und Fällung der als erhaltenswert festgesetzten Buche Nr. 6 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 / GAUTING.
Der nach Bebauungsplan vorgesehene Garagenbauraum würde auch
noch den zweiten erhaltenswerten Baum gefährden. Die Befreiung für die Verschiebung, sowie die Fällung der Buche Nr. 6
werden daher gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (E + D-Bebauung), Überschreitung der Wandhöhe, der GRZ und GFZ und anderer Dachform (Flachdach- statt geneigtes Dach mit 35 – 34° Dachneigung) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 / GAUTING.
Die Befreiungen
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge
der Planung - E + 1 straßennah und E + D-Bebauung im rückwärtigen Bereich -
berührt werden und mit Zulassung der Befreiung Nachahmungsgefahr, für alle im
Bebauungsplangebiet befindlichen Grundstücke bestünde. Dies hätte zur
Konsequenz, dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig
funktionslos würden, mit der Folge, dass das ursprüngliche Planungskonzept
zunichte gemacht werden würde.
Als Ersatzpflanzung ist eine Rotbuche mit Stammumfang 18-20 cm an
geeigneter Stelle vorzunehmen.
Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise
archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere
Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der
Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.