Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Eck


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Thomas Oberniedermayr, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.05.2017, gestellten Fragen­katalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.    Naturschutz:

 

Kann für ein dem Bauvorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung die Fällung des geschützten (gemäß Bebauungsplan Nr. 104) Baums Nr. 6 (gemäß Plan Nr. A-VA-V01-002) in Aussicht gestellt werden?

 

Begründung: Gemeinsam mit Frau Bahr von der Gemeinde Gauting wurde vorab ein Termin zur Begehung des Grundstücks realisiert. Dabei wurden die beiden auf dem Grundstück be­findlichen und nach dem Bebauungsplan als schützenswert gekennzeichneten Bäume Nr. 5 und Nr. 6 durch die für Naturschutz und öffentliche Grünflächenplanung zuständige Frau Bahr begutachtet. Dabei wurde festgestellt dass der Stamm des Baums Nr. 5 den Zufahrts­weg stark einschränkt und der Kronen- und Wurzelbereich des Baums Nr. 6 mit dem Bebau­ungsfenster des Hauptgebäudes (gemäß Plan Nr. A-VA¬V01-002) kollidiert. Beides seien Einschränkungen die eine Fällung beider Bäume plausibilisieren würde.

 

Das Bebauungsfenster wird durch die Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 104 bestimmt. Das Hauptgebäude nach Süden zu verschieben und damit den Baum möglicherweise zu erhalten entspräche einer Verkleinerung der nach Süden orientierten Außenbereiche und damit einer Verringerung der das Grundstück auszeichnenden Qualitäten. Zudem würde auch dann der Mindestabstand von baulichen Anlagen zum Wurzelbereich des Baums Nr. 6 nicht eingehalten werden können.

 

Im weiteren Dialog wurde herausgearbeitet, dass auch eine Erhaltung des Baums Nr. 5 zu erstreben wäre. Mit der Maßnahme das Baufenster der Garage nach Norden zu verschieben wäre ein Erhalt des Baums auch zukünftig begünstigt. Dies sei dadurch bestärkt, dass mit der Verschiebung der Garage nach Norden genügend Platz verbleibt um ein vor der Garage parkendes Auto nicht direkt im Wurzelbereich des Baums Nr. 5 abstellen zu müssen. Dem­nach wäre im Kontext dieser Maßnahme ein Erhalt des Baums Nr. 5 für alle Beteiligten als erstrebenswert erachtet.

 

Ja, für die Fällung der Buche Nr. 6 wird das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt. Die Birke Nr. 5 sollte erhalten bleiben.

 

2.    Baugrenzen

 

Ist das geplante Bauvorhaben im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 „Gauting für den Bereich Vogelsangstraße / Waldpromenade" in Bezug auf den geplan­ten Bauraum der Garage gemäß Plan Nr. A-VA-V01-002 planungsrechtlich zulässig?

 

Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gern. §31 Abs. 2 BauGB:

 

In diesem Zusammenhang wird hiermit der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 bzgl. der für die Garage ausgewiesenen Fläche gestellt. Das ge­plante Bauvolumen der Garage liegt am Textfeld: 	3nördlichen Teil des Grundstücks und damit außer­halb der für eine Garage vorgesehenen Flächen.

 

 

Begründung zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Das Verrücken des Garagenbaufensters an die Grundstücksgrenze und Grenzgarage von Flurstück Nr. 1346 /23 stellt für die umliegenden Nachbarn keine Minderung dar, da weiterhin eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist. Zudem wird durch das Verrücken der Garage nach Norden ermöglicht den Wurzelbereich des Baumes Nr. 5 gemäß Plan Nr. A-VA-V01-002 durch eine bauliche Anlage und parkende Autos im Garagenvorbereich nicht zu tangie­ren und damit zu schützen. Mitunter dieser Maßnahme würde der Baum ggf. auch nachhaltig erhalten werden können.

Darüber hinaus entsteht mit der Verschiebung der Garage ein Garagenvorbereich der es ermöglicht auf eigenem Grundstück zu wenden und nicht rückwärts mit dem Auto bis zu Vogelsangstraße vorstoßen zu müssen.

 

Ja, der Verschiebung des Garagenbauraums in südöstliche Richtung wird zugestimmt.
Die Garagengröße des Bebauungsplan 6,0 x 6,0 m ist einzuhalten und es ist ein geneigtes Dach zu errichten.

 

3.    Maß der baulichen Nutzung

 

Ist das geplante Bauvorhaben im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 „Gauting für den Bereich Vogelsangstraße / Waldpromenade" in Bezug auf die ausge­wiesenen Vollgeschosse (II) gemäß Plan Nr. A-VA-V01-002 planungsrechtlich zulässig?

 

Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. §31 Abs. 2 BauGB:

In diesem Zusammenhang wird hiermit der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung gestellt. Das geplante Bauvolumen des Hauptgebäudes weißt zwei Vollgeschosse (II) statt I+D auf.

 

Begründung zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Das Vorhabengrundstück befindet sich in zweiter Reihe von der Vogelsangstraße und wird damit nach Bebauungsplan Nr. 104 mit einem Hauptgebäude mit I + D ausgewiesen. Auf der Gegenseite befindet sich das Nachbargrundstück mit der Flurnummer 1346/23. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Neubau der ebenfalls in zweiter Reihe steht und über zwei Vollgeschosse mit Flachdach verfügt. Auch wenn das Grundstück nicht Teil des Bebauungs­plans Nr. 104 ist, ist es städtebaulich nicht von der Hand zu weisen dass es sich um ein Grundstück in zweiter Reihe handelt und ebenfalls über einen privaten in den Rückraum führenden Weg erschlossen wird.

Beide Grundstücke verfügen durch deren Position im Stadtraum über identische räumliche Bedingungen und sollten folgend dieselbe Bewertung erfahren. Demnach wäre es städte­baulich wünschenswert denselben Duktus gegenüberliegend zu kreieren und sich damit passgenau in die Nachbarschaft einfügen zu können.

 

Nein. Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grund­züge der Planung - E + 1 straßennah und E + D-Bebauung im rückwärtigen Bereich - berührt werden und mit Zulassung der Befreiung Nachahmungsgefahr bestünde, für alle im Bebau­ungsplangebiet befindlichen Grundstücke. Dies hätte zur Konsequenz, dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos würden, mit der Folge, dass das ursprüngliche Planungskonzept zunichte gemacht werden würde.

 

4.    Bauliche Gestaltung

 

Ist das geplante Bauvorhaben im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 „Gauting für den Bereich Vogelsangstraße / Waldpromenade" in Bezug auf ein Flach­dach als Dachform für die Baukörper gemäß Plan Nr. A-VA-V01-002 planungsrechtlich zu­lässig?

Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gern. §31 Abs. 2 BauGB:

In diesem Zusammenhang wird hiermit der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 104 bzgl. der baulichen Gestaltung gestellt. Das geplante Bauvolumen des Hauptgebäudes und der Garage weißen gemäß Plan Nr. A-VA-V01-003 jeweils ein Flachdach auf.

 

Begründung zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Auf der Gegenseite des Vorhabengrundstücks befindet sich das Nachbargrundstück mit der Flurnummer 1346 / 26. Auf diesem Grundstück wurde kurzfristig die Ausnahme erteilt ein Flachdach zu realisieren. Darüber hinaus ist auch ein Einfamilienhaus mit Flachdach auf dem Nachbargrundstück mit der Flurnummer 1346 / 23 genehmigt worden. Daher sollte auch ein weiterer Stadtbaustein in diesem Ensemble über die Möglichkeit verfügen sich mit einem Flachdach an die gestalterischen Begebenheiten anzupassen und sich damit in das städte­bauliche Gefüge einzubinden.

 

Ferner sieht der Bauherr vor Solarkollektoren für eine nachhaltige Energiegewinnung auf dem Dach des Hauptgebäudes zu installieren. Die Dachform eines Flachdachs würde es begünstigen die Ansicht der Technikaufbauten zu minimieren. Da diese flächenbündig durch die Attika verdeckt werden könnten.

 

Nein. Auf die Antwort bei Frage 3 wird verwiesen.

Die Bebauung auf Fl.Nr. 1346 / 26 wurde mit einem Flachdach genehmigt, hier sieht der Be­bauungsplan jedoch eine straßennahe Bebauung mit II Vollgeschossen vor.

Das Gebäude auf Fl.Nr. 1346 / 23 liegt außerhalb des Bebauungsplangebiets.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Bauens einer Doppelgarage außerhalb des Bauraums und Fällung der als erhaltenswert festgesetzten Buche Nr. 6 nicht den Festsetzungen des Be­bauungsplanes Nr. 104 / GAUTING.

 

Der nach Bebauungsplan vorgesehene Garagenbauraum würde auch noch den zweiten er­haltenswerten Baum gefährden. Die Befreiung für die Verschiebung, sowie die Fällung der Buche Nr. 6 werden daher gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (E + D-Be­bauung), Überschreitung der Wandhöhe, der GRZ und GFZ und anderer Dachform (Flach­dach- statt geneigtes Dach mit 35 – 34° Dachneigung) nicht den Festsetzungen des Bebau­ungsplanes Nr. 104 / GAUTING.

 

Die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung - E + 1 straßennah und E + D-Bebauung im rückwärtigen Bereich - berührt werden und mit Zulassung der Befreiung Nachahmungsgefahr, für alle im Bebauungsplangebiet be­findlichen Grundstücke bestünde. Dies hätte zur Konsequenz, dass die betroffenen Festset­zungen aufgeweicht und ggfs. zukünftig funktionslos würden, mit der Folge, dass das ur­sprüngliche Planungskonzept zunichte gemacht werden würde.

 

Als Ersatzpflanzung ist eine Rotbuche mit Stammumfang 18-20 cm an geeigneter Stelle vor­zunehmen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden mög­licherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vor­zusehen.