Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten, Anton Leitner mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 07.06.2017, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenzen (ca. 0,25 m mit Erker und Garage) und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Zwerchgiebel im Süden, zwei Dachgauben im Norden und zu breiter Dachflächenfenster) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 / UNTERBRUNN.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits zahlreiche Abweichungen im Bebauungsplangebiet:

 

·         Überschreitung der Baugrenzen  Fl.Nrn. 431 / 6, 431 / 5 und 431 / 1

·         Zwerchgiebel Fl.Nrn. 431 / 1 und 431 / 6

·         Dachgaubern  Fl.Nrn. 430 / 1, 430 / 5, 431 / 5, 432 / 4 und 431 / 6.

·         Dachflächenfenster  Fl.Nr. 431 / 6. Die Festsetzung mit den kleinen Dachflächen­fenstern ist auch überholt, auch durch die zwischenzeitlich verfahrensfrei errichteten, teils großen, Solaranlagen.

 

Einfriedungen sind nur in Form eines Staketenzauns in einer Höhe von 1,30 m zur Straße hin zulässig. Zwischen den Grundstücken ist ein Maschendrahtzaun bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Ein­haltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzu­sehen.