Während der Beratung dieses Tagesordnungspunktes kommt GR Ebner in den Sitzungssaal.

 

Einführung: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger, die zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn RA Dr. Spieß, Kanzlei Döring Spieß, München begrüßt.

 

Die 1. Bürgermeisterin weist darauf hin, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.04.2014 über die geltende Rechtslage durch Herrn RA Dr. Spieß informiert wurde. Danach wurden die rechtlichen Planungsschritte eingeleitet. In der Bauausschusssitzung am 13.12.2016 wurde beschlossen, einen städtebaulichen Ideenwettbewerb für das Plangebiet durchzuführen.

Sie verliest hierzu den Beschluss Nr. 1047.

 

 

 

 

 

1047

Änderung des Bebauungsplans Nr. 100/GAUTING für das Gebiet zwischen Danziger-, Pötschener- und Paul Hey-Straße; Durchführung eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs; Beauftragung eines Planungsbüros mit der fachlichen Betreuung

N/0198/XIV.WP

 

Beschluss:

 

1.      Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache N 0198) vom 13.12.2016.

Ja 11  Nein 0

2.      Der Bauausschuss fasst den Beschluss, als Grundlage für ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 100/GAUTING einen städtebaulichen Ideenwettbewerb für das Plangebiet durchzuführen.

Ja 11  Nein 0

3.      Dieser städtebauliche Ideenwettbewerb soll die folgenden Zielsetzungen verfolgen:

·           Ansiedlung einer Mischnutzung, bestehend aus Einzelhandel und Wohnen auf dem Grundstücksareal an der Ammerseestraße, das ehemals durch die Firma AOA Apparatebau genutzt worden ist.

·           Schaffung von bezahlbarem Wohnraum auf dem unbebauten Grundstücks-areal südlich des ehemals durch die Firma AOA Apparatebau genutzten Geländes.

Ja 10  Nein 1

4.      Im Wettbewerbsverfahren sind 15 Planungsbüros zu beteiligen.

Ja 11  Nein 0

5.      Das Planungsbüro Oberpriller erhält den Zuschlag zur Vorbereitung und Betreuung des städtebaulichen Ideenwettbewerbs gemäß dem vorliegenden Angebot vom 30.11.2016

Ja 10  Nein 1 

 

Weiterhin führt sie aus, dass zur Umsetzung des Beschlusses der Auftrag an die Firma CIMA erfolgt sei, um ein Nutzungskonzept zu erarbeiten.

 

Im Sachvortrag erläutert RA Dr. Spieß die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine künftige Entwicklung des Areals.

Er führt aus, dass die Fortführung einer rein gewerblichen Nutzung aufgrund des in § 50 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) festgelegten Trennungsgrundsatzes rechtlich problematisch sei. Angemerkt wird hierzu, dass trotz Änderung des Bebauungsplans der Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden kann, eine bestimmte Nutzung umzusetzen. Eine wohnbereichsverträgliche Nutzung auf dem Gesamtgebiet sei nur konsensual mit dem Grundstückseigentümer möglich. Ohne Änderung des Bebauungsplans könne der Eigentümer seine gewerbliche Nutzung weiterführen mit der Folge, dass die Lärmschutzmaßnahmen aus dem bisherigen Bebauungsplan durchgeführt werden müssten.

 

GRin Neugebauer erkundigt sich, unter welchen Bedingungen die Erhaltung der Gewerbefläche möglich sei. Sie führt an, dass eine neu erlassene Regelung zur Baunutzungsverordnung „Urbanes Gebiet“ ein Nebeneinander von Gewerbe und Wohnraum zulasse. Des Weiteren führt sie an, dass in Bezug auf Lärmschutz das Gutachten von Ing.büro Greiner ergab, dass der meiste Lärm durch den Verkehr in der Ammerseestraße verursacht werde, daraus resultierend die Auflage, einen künftigen Betrieb vor dem Verkehrslärm zu schützen. 

 

RA Dr. Spieß erwidert, dass – wie eingangs erwähnt - aus städtebaulicher Sicht aufgrund des Trennungsgrundsatzes die Beibehaltung des reinen Gewerbegebietes kritisch gesehen werde.

Hinsichtlich der Neuregelung zur Baunutzungsverordnung „Urbanes Gebiet“ ziele diese darauf ab, im innerstädtischen Bereich mehr Wohnraum zu schaffen. Inwieweit das urbane Gebiet im ländlichen Raum Anwendung finden kann, ist fraglich. Betreffend des Verkehrslärms erläutert RA Dr. Spieß, dass sich die Lärmschutzmaßnahmen auf die Abschirmung des Wohnraums durch lärmverursachendes Gewerbe und nicht den Verkehr beziehe.

Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger ergänzt, dass nach Auskunft der Unteren Immissionsschutzbehörde das Gutachten von einer rechtlich nicht durchsetzbaren Voraussetzung ausgegangen ist und damit entkräftet sei. Sie verweist hierzu auf die Ausführungen der Unteren Immissionschutzbehörde (siehe Beschlussvorlage Ö 0556, Pkt. 6.)

 

GR Dr. Sklarek sieht das Hauptproblem der Diskussion, dass bei Ausweisung eines Mischgebietes ein zweiter Vollsortimenter zugelassen werde. Er fragt an, ob bei Unterbringung anderer gewerblicher Einheiten, w.z.B. Ausstellungsräume, Praxen u.ähnl. ebenfalls von einem Mischgebiet auszugehen sei.

RA Dr. Spieß erläutert, dass sich ein Mischgebiet dadurch auszeichne, dass kleinflächiges, wohnverträgliches Gewerbe bis zu einer Flächengröße von jeweils max. 800 m² zulässig sei.

 

Es folgen weitere Wortmeldungen der GRe Jaquet, Klinger und Meiler.