Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin. Dipl.-Ing. Isabel Bauer, mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 30.06.2017, wird
zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze um 0,18 m
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da
es bereits Überschreitungen der Baugrenzen im Bebauungsplangebiet gibt (Fl.
Nr. 1644/1 und 1643).
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.